Alle Aussagen zu Ehegatten gelten gleichermaßen für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
Steuererklärungspflicht
Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung hängt davon ab, aus welchen Arten von Einkünften Ihr Einkommen besteht und wie hoch Ihr Einkommen ist. Informationen zur freiwilligen Abgabe finden Sie unter "Weiterführende Informationen" zum Punkt "Einkommensteuer - Erklärung freiwillig abgeben (Antragsveranlagung)".
Steuererklärungspflicht bei Bezug von Arbeitslohn
Eine Abgabeverpflichtung besteht immer, wenn
- Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) von mehreren Arbeitgebern nebeneinander bezogen wurde;
- ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde (Ausnahme: Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung, Pauschbetrag für Hinterbliebene und Zahl der Kinderfreibeträge) und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (bzw. doppelte Beträge bei Zusammenveranlagung);
- die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale größer ist als die tatsächlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (bzw. doppelte Beträge bei Zusammenveranlagung);
- beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und dieser nach den Steuerklassen III/V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV ein Faktor eingetragen wurde;
- nicht zusammenveranlagte Eltern eine andere als die hälftige Aufteilung beantragen für einen Freibetrag für die auswärtige Ausbildung eines volljährigen Kindes oder für einen Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung / Pauschbetrag für Hinterbliebene, der einem gemeinsamen Kind zusteht;
- der Arbeitgeber die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug (z. B. Abfindungen, Jubiläumszuwendungen) nicht nach den Regeln für den laufenden Arbeitslohn ermittelt hat;
- dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Elterngeld) von mehr als 410 Euro bezogen wurden;
- neben dem Arbeitslohn andere Einkünfte von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr erzielt wurden.
Besteht Ihr Einkommen nicht aus Arbeitslohn, sondern ausschließlich aus anderen Einkünften als Arbeitslohn, z. B. aus
- Renten,
- Vermietung oder Verpachtung einer Wohnung / eines Grundstücks,
- selbständiger / freiberuflicher Tätigkeit,
- gewerblicher Tätigkeit,
- landwirtschaftlicher / forstwirtschaftlicher Tätigkeit,
Haben Sie Kapitalerträge erzielt, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, dann müssen Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Eine Abgabepflicht besteht auch, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlust festgestellt worden ist.
