Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, der das Existenzminimum eines Kindes vom Einkommensteuer-Pflichtigen Einkommen abzieht. Dadurch vermindert er die zu zahlende Einkommensteuer. Im Gegensatz zum Kindergeld wird er nicht ausgezahlt, sondern steuermindernd berücksichtigt.
Der Freibetrag reduziert das zu versteuernde Einkommen, wodurch die Steuer sinkt.
Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben Sie grundsätzlich als Eltern oder sonstige gesetzlich gleichgestellte Person, für die ein Kind steuerlich berücksichtigt wird, also leibliche Eltern oder Adoptiveltern.
Der Kinderfreibetrag steht jedem Elternteil unabhängig davon zu, bei wem das Kind lebt.
Wenn Sie alleinerziehend für das Kind sind, können Sie den doppelten Kinderfreibetrag beantragen, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt.
Als Pflege- oder Stiefeltern können Sie einen Anspruch haben, wenn das Kind dauerhaft in Ihrem Haushalt lebt und ein steuerliches Kindschaftsverhältnis anerkannt ist.
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Herausgeber
Hamburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
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Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
- Machen Sie die erforderlichen Angaben in der "Anlage Kind" zu Ihrer Einkommensteuererklärung.
- Dies gilt auch, wenn Sie die entsprechende Angaben bereits gegenüber der Familienkasse gemacht haben.
Wenn Sie den vollen Kinderfreibetrag vom anderen Elternteil übertragen haben, zusätzlich:
- Formular 'Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung' mit Steueridentifikationsnummer und Unterschrift
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch
Voraussetzungen
- Das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Sie sind die Eltern oder Adoptiveltern des Kindes.
- Wenn Sie Pflegekindern oder Stiefeltern des Kindes sind:
- Es liegt ein familienähnliches Verhältnis vor.
- Die Aufnahme des Kindes bei Ihnen erfolgte nicht zu Erwerbszecken.
- Es bestehlt kein Obhut- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern
Hinweise
- Sie müssen den Kinderfreibetrag nicht extra beantragen.
- Die Prüfung erfolgt automatisch durch das Finanzamt.
- Nur wenn Sie Sonderfälle haben (zum Beispiel Alleinerziehend und kein Unterhalt vom anderen Elternteil), sollten Sie dies in der Steuererklärung angeben, damit der doppelte Freibetrag berücksichtigt wird.
Zur Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung müssen Sie den vollständigen Namen und die Steueridentifikationsnummer für jedes zu berücksichtigende Kind angeben.
Gebühr
- Vorkasse
- Nein
Handlungsgrundlagen
- § 32 Einkommensteuer (EStG)
- https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html
- § 38 b Absatz 2 Einkommensteuer (EStG)
- https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html
Rechtsbehelfe
- Einspruch
Weiterführende Links
Verfahrensablauf
Den Kinderfreibetrag können Sie in Deutschland nicht separat beantragten. Er wird automatisch im Rahmen der Steuerveranlagung berücksichtigt. Der Ablauf sieht typischerweise so aus:
- Sie beantragen Kindergeld.
- Die zuständige Stelle erhält automatisch Informationen über Ihre Kinder.
- Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, prüft die zuständige Stelle automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für Sie steuerlich günstiger ist.
- Die Höhe des Freibetrags wird anhand Ihrer Angaben und des Familienstands berücksichtigt.
- Sie sehen in Ihrem Steuerbescheid, ob der Freibetrag berücksichtigt wurde oder ob Kindergeld günstiger war.
Fristen
- Geben Sie Ihre Einkommensteuererklärung bis zum 31.07. des Folgejahres bei der zuständigen Stelle ab.
- Wenn die Steuererklärung durch eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird, endet die Abgabefrist am 28./29.02 des Zweitfolgejahres.
Bearbeitungsdauer
• Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.
