Wenn Sie verpflichtet sind, einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen. Sie müssen der Auf-
sichtsbehörde auch anzeigen, wenn Sie einen Gruppen-Geldwäschebeauftragtenabberufen („entpflichten“) möchten.