Fundsachen, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht abholt wurden und in einen guten Zustand sind, werden versteigert.
Sie können Fundsachen öffentlich ersteigern, wenn sie nach Ende der Aufbewahrungsfrist nicht abgeholt wurden.
Weitere Informationen
Herausgeber
Hamburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
keine
Voraussetzungen
- keine
- Die Fundsachen müssen gut erhalten sein, damit sie versteigert werden.
Hinweise
- Wenn die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigem Aufwand und Kosten verbunden ist, darf eine Fundsache versteigert werden, bevor die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.
- Mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Fundsachen von der zuständigen Stelle sortiert. Alle nicht Fundsachen, die nicht versteigert werden können und Fundsachen mit nicht löschbaren Daten werden datenschutzkonform verwertet.
- Die Artikel werden nicht auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft. Fahrräder werden nicht auf ihre Verkehrstüchtigkeit geprüft.
- Bei allen Versteigerungen der zuständigen Stelle gilt der Grundsatz: Ersteigert wie gesehen!
- Sie haben keine Gewährleistungsansprüche wegen eines eventuellen Mangels an der erworbenen Sache.
- Nach Absprache können Sie die zu versteigernden Fundsachen besichtigen.
- Aus Platzgründen können Sie keine Fahrräder vor den Versteigerungen besichtigen. Während der Versteigerung werden die Räder, für alle gut sichtbar präsentiert.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen die ersteigerte Fundsache auch per Post geschickt werden. Dafür fallen Kosten an.
Es werden keine Gebühren für die Ersteigerung erhoben.
Die Kosten für den ersteigerten Gegenstand überweisen Sie, bevor Sie sie abholen können.
Für den Postversand geeigneter, ersteigerter Fundsachen: 9 EUR.
Handlungsgrundlagen
§ 979 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__979.html
Rechtsbehelfe
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Weiterführende Links
Verfahrensablauf
- Fundsachen, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht abholt wurden und in einem guten Zustand sind, werden zur Versteigerung freigegeben.
- Sie können für diese Fundsachen auf einer öffentlichen Versteigerung bieten und sie ersteigern. Die Versteigerungen finden online über www.zoll-auktion.de statt.
- Sehen Sie sich die Fundsache im Vorfeld der Ersteigerung genau an.
- Sie bezahlen die ersteigerte Sache.
- Sie holen die ersteigerte Sache innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle ab.
Fristen
Die Fundsachen werden bis zu 6 Monate aufbewahrt, bevor sie versteigert werden.
Die ersteigerten Fundsachen müssen Sie innerhalb von 10 Tagen abholen.
Bearbeitungsdauer
Keine
