Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Sprengstoffrecht
Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren wollen und für die selbigen Tatbestände bereits eine Erlaubnis nach § 21 Waffengesetz besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Ebenso sind Sie von der Erlaubnispflicht nach § 7 Spre…
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