Wenn Ihr Kind Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung (eFöB) in der Schule besuchen soll, müssen Sie spätestens drei Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn einen Antrag auf ergänzende Förderung und Betreuung in dem für Sie zuständigen Jugendamt stellen.
Die ergänzende Förderung und Betreuung wird Schülerinnen und Schülern der 1. bis 6. Jahrgangsstufe sowie Schülerinnen und Schülern der Eingangs-, Unter- und Mittelstufe an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in der Schul- und Ferienzeit ohne weitere Bedarfsprüfung gewährt. Das heißt, Sie erhalten von Ihrem Jugendamt den Bescheid für die ergänzende Förderung und Betreuung Ihres Kindes. Der Bedarf wird in der Regel gleich bis zum Ende der 3. Jahrgangsstufe bzw. der Unterstufe beschieden.
Ab der 4. Jahrgangsstufe bzw. Mittelstufe muss erneut ein Antrag auf ergänzende Förderung und Betreuung gestellt werden.
- Für Kinder in der Oberstufe oder Abschlussstufe an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" oder in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 an einer Auftragsschule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt "Autismus" ist eine Bedarfsprüfung erforderlich.
