Seit dem 1. Januar 2013 müssen alle entgeltlichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben versteuert werden. Wenn Sie ein Hotel, Motel, eine Pension, ein Gasthaus, eine Ferienwohnung, ein Boarding House, eine Jugendherberge oder ein Privatzimmer betreiben, zählen Sie als Beherbergungsbetrieb und sind verpflichtet, diese Steuern zu beachten. Die Steuer wird auch Kultur- und Tourismustaxe oder Bettensteuer genannt
Die Berechnung der Steuer wird der Preis pro Person herangezogen und nach dem Übernachtungspreis gestaffelt. Auf Nebenleistungen wie Frühstück wird keine Steuer erhoben. Für Reservierungen, die nicht zustande kommen, oder für kostenpflichtige Stornierungen müssen Sie ebenfalls keine Steuer bezahlen.
Als Betreiberin oder Betreiber des Beherbergungsbetriebes sind Sie Steuerschuldnerin beziehungsweise Steuerschuldner. Sie können die Kultur- und Tourismustaxe beziehungsweise Bettensteuer aber an Ihre Gäste weitergeben. Dabei müssen Sie die Steuer nicht zwingend separat auf der Rechnung ausweisen.
Weitere Informationen
Herausgeber
Hamburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
Je nach Art Ihres Anliegens stehen Ihnen verschiedene Formulare zur Verfügung:
- Formular "Anzeige gem. § 6 Abs. 1 Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG)"
- Formular "Einzel-Anmeldung der Kultur- und Tourismustaxe gem. § 6 Abs. 3 Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG)"
- Formular "Mehrfach-Anmeldung der Kultur- und Tourismustaxe gem. § 6 Abs. 3 Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG)"
- Fomular "SEPA-Lastschriftmandat"
Voraussetzungen
Sie betreiben einen Beherbergungsbetrieb.
Hinweise
Den Beginn und das Ende einer Tätigkeit als Betreiberin oder Betreiber eines Übernachtungsbetriebes, den Wechsel der betreibenden Person oder die Verlegung Ihres Beherbergungsbetriebes müssen Sie anzeigen. Nutzen Sie hierzu das verlinkte Formular.
Wenn Sie den Nettoübernachtungspreis ausnahmsweise nicht ermitteln können, zum Beispiel bei Pauschalpreisen für Reiseveranstalter, müssen Sie einen Hilfswert verwenden, der sich nach der Preisverordnung oder der Klassifizierung Ihrer Unterkunft richtet. Beachten Sie hierzu das verlinkte Merkblatt.
Sie sind verpflichtet, die Namen Ihrer Gäste sowie die Dauer ihres Aufenthalts aufzuzeichnen und die Unterlagen für 4 Jahre aufzubewahren.
Gebühr
- Vorkasse
- Nein
Handlungsgrundlagen
Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz (Kult/TourTaxG HA)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-Kult_TourTaxGHAV1P1
Rechtsbehelfe
Einspruch
Verfahrensablauf
- Sie informieren das Finanzamt, dass Sie Beherbergungsleistungen erbringen.
- Sie berechnen die Steuer.
- Sie melden die Steuer an.
- Sie führen die Steuer an das Finanzamt ab.
Fristen
Sie müssen die Steuer vierteljährlich bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar bei der zuständigen Stelle anmelden und zahlen.
Wenn Sie einen kleineren Beherbergungsbetrieb führen und im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000 EUR Steuer abführen mussten, müssen Sie im Folgejahr eine Jahresanmeldung einreichen. Stichtag ist der 15. Januar.
Bearbeitungsdauer
Keine
