Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, muss den Unterhalt durch Geldzahlungen leisten. Die Höhe dieser Geldzahlungen richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und kann zum Beispiel vom Jugendamt oder auch von Rechtsanwälten ermittelt werden.
Wenn feststeht, in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist, sollte diese Unterhaltsverpflichtung festgeschrieben werden. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde nennt man Unterhaltstitel. Wird der Unterhalt nicht gezahlt, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Das Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Wird kein Unterhaltstitel vorgelegt, kann das Kind einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen. Das Gerichtsverfahren ist mit Kosten und Gebühren verbunden. Die Festschreibung des Unterhalts durch die Urkundsperson des Jugendamts ist gebührenfrei.
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Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
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- gültiges Personaldokument des/der Verpflichteten
z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein - ggf. gültiges Personaldokument des Dolmetschers/Sprachmittlers
z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein - Geburtsurkunde des Kindes oder Vaterschaftsanerkennungsurkunde
sofern vorhanden - Aufforderungsschreiben zur Beurkundung der Unterhaltsverpflichtung
Von einem Rechtsanwalt, einem Jugendamt oder vom anderen Elternteil - sofern vorhanden - Nachweise über die Einigung über die Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages
sofern vorhanden - Kopie oder Abschrift bisheriger Unterhaltstitel
(Urkunde, Beschluss, Urteil) - sofern vorhanden
Voraussetzungen
- Identitätsnachweis
z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein - volle Geschäftsfähigkeit
Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit muss der Betreuer oder Vormund zur Beurkundung persönlich erscheinen. - Dolmetscher/Sprachmittler bei fehlenden Deutschkenntnissen
Die Beurkundung erfolgt in deutscher Sprache. Verfügen Bürgerinnen und Bürger nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, muss ein Dolmetscher/Sprachmittler hinzugezogen werden, der weder verwandt noch verschwägert mit den Beteiligten/Eltern ist.
keine
Handlungsgrundlagen
Bearbeitungsdauer
30 Minuten, ohne Vorbereitungszeit oder Wartezeit
