Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet grundsätzlich die Beschäftigung von Kindern. Eine Ausnahme bildet die Teilnahme von Kindern an bes. Veranstaltungen wie  Theatervorstellungen, Musikaufführungen, etc. Arbeitgebende können diese Ausnahme beim Gewerbeaufsichtsamt beantragen.

Bitte wählen Sie aus, wo Sie die Leistung beantragen möchten: