Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss eines jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt für den Antrag auf Zulassung samt Zulassungsentscheidung, für die schriftlichen Prüfungsarbeiten, sowie die die Befreiung begründenden Unterlagen ein Jahr. Für die Niederschriften nach § 24 Abs. 1 fünfzehn Jahr. Beginn ist der Abschluss der Meisterprüfung.
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