Das Land Brandenburg unterstützt jedes Jahr Familien aus Brandenburg bei ihrem Urlaub. Gefördert werden Familienreisen mit Kindern in Familienferienstätten oder anderen für den Zweck der Familienerholung geeigneten Einrichtungen und Ferienunterkünften. Gefördert werden auch Familienreisen in Quartiere, die als Beherbergungsbetriebe oder Ferienunterkünfte betrieben werden. Förderfähig sind zudem Familienreisen mit gewerblich gemieteten Wohnwagen oder Wohnmobilen sowie Familienreisen auf Zeltplätzen.
Ziel der Förderung ist es, durch einen Zuschuss des Landes Familien mit geringem Einkommen Familienreisen zu erleichtern. Ein gemeinsamer Urlaub ist wesentlicher Bestandteil des Familienlebens, fördert den Zusammenhalt der Familie und eröffnet neue Perspektiven. Gemeinsame Erlebnisse in der Familie tragen zum Wohlempfinden aller Familienmitglieder bei und leisten einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Gesundheit. Familien sollen – unabhängig von ihrer finanziellen Situation – geeignete Angebote für Familienreisen wahrnehmen können.
Bei der Förderung sollen Familien mit geringem Einkommen und in besonderen Belastungssituationen wie zum Beispiel Alleinerziehende, Familien mit einem behinderten Familienmitglied oder Familien mit Migrationshintergrund berücksichtigt werden.
Familien sind alle Lebensformen des privaten Zusammenlebens mit Kindern, für die Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen werden. Damit sollen Ehepaare mit Kindern, alleinerziehende Mütter und Väter, nichteheliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit Kindern sowie Patchwork- und Pflegefamilien erfasst werden. Auch Großeltern, die gemeinsam mit Familien oder allein mit ihren Enkelkindern verreisen, können Zuschüsse erhalten.
Der Zuschuss kann für mindestens 2 und höchstens 13 Übernachtungen gewährt werden. Eine Bezuschussung ist nur einmal jährlich möglich.
Der Antrag kann online gestellt oder direkt an das
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)
Dezernat 53 Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus
gerichtet werden.
Der Antrag soll spätestens sechs Wochen vor Reiseantritt, in jedem Fall jedoch vor Beginn der Reise (Datum des Posteingangs) in vollständiger Form beim LASV vorliegen. Unvollständige oder verspätet eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
