Es soll ein Gebrauchtfahrzeug zugelassen werden, das in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erworben wurde.
Fahrzeuge, die schon einmal zugelassen waren, gelten als Gebrauchtfahrzeuge.
Die Zulassung ist davon abhängig, dass im Falle der Steuerpflicht die Teilnahme am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren erklärt wurde, d.h. die Angabe einer Bankverbindung ist obligatorisch!
Es besteht die Möglichkeit, für das Fahrzeug ein Kennzeichen Ihrer Wahl reservieren zu lassen - vorausgesetzt, das Kennzeichen ist frei und verfügbar.
Es werden grundsätzlich alle Unterlagen im Original benötigt.
Hinweis: Durch die Anmeldung des Fahrzeugs in Berlin, erfolgt eine Benachrichtigung an das Herkunftsland. Sollte das Fahrzeug im Herkunftsland noch nicht abgemeldet sein, ist der Halter hierfür zuständig. Es erfolgt keine automatisierte Außerbetriebsetzung im Herkunftsland.
Weitere Informationen
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Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
(unter "Formulare")
Voraussetzungen
- Das Fahrzeug war in der EU / im EWR bereits zugelassen.
- Unterlagen im Original
Bitte bringen Sie alle Unterlagen grundsätzlich im Original mit.
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt im günstigsten Fall 34,70 Euro.
Bitte beachten Sie, dass diese Gebühr unter Berücksichtigung des Einzelfalls höher ausfallen kann - dieses ist abhängig von der jeweiligen Antragstellung. Sollte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung notwendig sein, fallen für die Erteilung gesonderte Gebühren an.
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.
Handlungsgrundlagen
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) §§ 3, 6, 8
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) §§ 21, 29, 70
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage zu § 1
- Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz (FzZulGebEinfG BE) § 1
- Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) § 1
- Umsatzsteuergesetz (UstG) § 10
