Junge Menschen, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten als Jugendliche im Sinne des Arbeitsschutzrechts. Um sie in der Zeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit vor Gesundheitsschäden zu schützen, schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eine ärztliche Untersuchung vor.

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