Wenn Sie als Bürger/in eines EU-Mitgliedstaates/Vertragsstaates/gleichgestellten Staates vorübergehend eine grenzüberschreitende Tätigkeit in einem freien reglementierten Beruf ausüben, (ohne Niederlassung in Deutschland) muss dies alle zwölf Monate erneut angezeigt werden.  

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Informationen zur Leistung sind abhängig von der ausgewählten Region. In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, oder wählen Sie den Ort, in dem Sie die Leistung in Anspruch nehmen möchten.