Ausländische Absolventinnen und Absolventen:
Den Antrag auf staatliche Anerkennung kann einreichen, wer in Studiengängen Sozialarbeit oder Sozialpädagogik oder in einem inhaltlich vergleichbaren Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule/Berufsakademie
- ein sechssemestriges Studium erfolgreich abgeschlossen und daran anschließend ein Berufspraktikum erfolgreich absolviert hat (zweiphasige Ausbildung) oder
- ein Diplomstudium einschließlich zwei von der Fachhochschule begleiteten Praxissemestern mit Diplom oder
- ein Bachelorstudium einschließlich einer Praxisausbildung von mindestens 60 Leistungspunkten mit Bachelor of Arts erfolgreich abgeschlossen hat (einphasige Ausbildung) und
- die für die Ausübung des Berufes erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt.
Festgestellte Defizite, die der Erteilung der staatlichen Anerkennung entgegenstehen, können eventuell durch Anpassungsmaßnahmen ausgeglichen werden. Nähere Informationen erteilt die zuständige Behörde.
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