Die vorübergehende und gelegentliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen.
Die vorübergehende und gelegentliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen.