Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als Prüfsachverständiger / Prüfsachverständige niedergelassen sind, ohne vergleichbare Nachweise von Berechtigungen und Kenntnissen zu besitzen, dürfen Sie dennoch in Sachsen tätig werden. Voraussetzung dafür ist eine Bescheinigung der Ingenieurkammer Sachsen, dass Sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches erfüllen. .

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