# Sanierung und Insolvenz
Ist Ihr Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten, ist in manchen Fällen ein Insolvenzverfahren notwendig. In anderen Fällen kann eine außergerichtliche Sanierung von Vorteil sein: Sie sparen Kosten für Gericht, Verwaltung und Insolvenzverwalter und der Sanierungsversuch muss nicht öffentlich gemacht werden. Hier finden Sie Verwaltungsleistungen und Behördenkontakte, die Sie in Ihrer Notlage unterstützen.
Zu den LeistungenEinsicht in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 f Zivilprozessordnung (ZPO)
Als Sicherheit für Geschäftspartner*, Kreditgeber oder Vermieter sind die Schuldnerverzeichnisse unentbehrlich. Bei berechtigtem Interesse erhalten Sie über das zentrale Schuldnerverzeichnis Auskunft über einzelne Einträge und können auch Ihre eigenen Datensätze einsehen.
Die elektronischen Verzeichnisse werden bei den zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder geführt, in Sachsen beim Amtsgericht Zwickau. Enthalten sind Eintragungen über diejenigen Schuldner,
- die ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind,
- bei denen eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses voraussichtlich erfolglos bleibt,
- die nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweisen,
- bei denen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
Die Verzeichnisse werden bundesweit im zentralen Schuldnerverzeichnis zusammengeführt.
Welche Informationen über Schuldner stehen im Verzeichnis?
Das Datum der Eintragungsanordnung und der Grund der Eintragung, also etwa die Nichterteilung der Vermögensauskunft, die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses und anderes.
Tipp: Die Kammern und Berufsverbände stellen ihren Mitgliedern gegen Gebühr Abdrucke aus den Schuldnerverzeichnissen ("Schuldnerlisten") zur Verfügung.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Wenn Sie ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte einstellen oder verlegen, müssen Sie Ihr zuständiges Finanzamt informieren.
Die Beratungen finden derzeit nur in der ÖRA-Hauptstelle (Dammtorstraße 14) nach vorheriger Terminvereinbarung statt, auch die der Bezirksstellen. Die ÖRA Bezirksstellen sind bis auf weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen.
Die ÖRA bietet auch außergerichtliche Streitschlichtung
- in zivilrechtlichen Angelegenheiten für alle natürlichen und juristischen Personen inner- und außerhalb Hamburgs. Vergleichsverhandlungen bei komplizierter Rechtslage und hohen Streitwerten werden von besonderen Vorsitzenden geleitet. Der Antrag hemmt die Verjährung. Die ausgehandelten Vergleiche sind vollstreckbare Titel.
- in strafrechtlichen Verfahren vermittelt die ÖRA, wenn die beschuldigte Person in Hamburg wohnt.
- mit Mediation hilft die ÖRA besonders in eskalierten familien- und erbrechtlichen Konflikten sowie bei Streit im Arbeits- und Wirtschaftsleben. Alle Mediatoren sind zertifiziert (BAFM/BM). Das Angebot ist offen für jedermann und jede Frau.
Berechtigungsschein für Beratungshilfe: Den evtl. aus anderen Bundesländern bekannten Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt im Vorwege eines gerichtlichen Verfahrens gibt es in Hamburg nicht. Unter den o.a. Voraussetzungen ist in Hamburg eine Beratung durch die ÖRA möglich.
Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe: Wird eine gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidlich, berät die ÖRA über die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Berater erklären Ihnen auch, wie Sie eine kompetente Anwältin bzw. einen Fachanwalt für Ihren speziellen Fall finden können, da die ÖRA Sie nicht vor Gericht vertreten kann.
Wenn Sie sich in der Energieeffizienz-Expertenliste als Expertin/Experte eintragen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag stellen.
Wenn Sie eine wirtschaftliche Tätigkeit beginnen, wird Ihnen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) mitgeteilt.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihre versicherungspflichtig Beschäftigten zur Sozialversicherung melden. Dazu benötigen Sie eine Betriebsnummer.