Wenn Ihnen jemand Geld schuldet und sich mit der Zahlung in Verzug befindet, können Sie einen Mahnbescheid zur Einleitung eines Mahnverfahrens beantragen.Was ist das deutsche Mahnverfahren? Wenn Sie Gläubiger einer Geldforderung sind - d. h., wenn Ihnen z. B. eine Person oder ein Unternehmen (Gegenseite) Geld schuldet - und wenn zu erwarten ist, dass die Gegenseite Ihrer Geldforderung nicht widerspricht, können Sie den Erlass eines Mahnbescheides anstatt eines Klageverfahrens beantragen. Für Arbeitsgerichtssachen sind allerdings ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig. In welchen Fällen ist die Einleitung eines Mahnverfahrens nicht sinnvoll? Wenn Sie von vornherein damit rechnen, dass die Gegenseite Widerspruch gegen Ihre Forderung und damit gegen den Mahnbescheid einlegen wird, bedeutet das Mahnverfahren einen unnötigen Umweg. In diesem Fall sollten Sie gleich Klage beim zuständigen Prozessgericht erheben. Wie geht es nach dem Erlass des Mahnbescheides weiter? Das Zentrale Mahngericht stellt den Mahnbescheid der Gegenseite zu. Ab der Zustellung hat die Gegenseite zwei Wochen Zeit, die geforderte Geldsumme zurückzuzahlen oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Wenn die Gegenseite innerhalb dieser Frist die Geldsumme nicht zahlt, aber auch keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, können Sie als Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner beantragen. Mit diesem können Sie dann die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht am Sitz oder Wohnsitz der Gegenseite einleiten (Weiteres hierzu finden Sie unten unter "Weiterführende Informationen"). Legt die Gegenseite Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein und beantragen entweder Sie oder die Gegenseite ein Zivilprozessverfahren bei Gericht zu führen, gibt das Zentrale Mahngericht diesen Rechtsstreit an das zuständige Gericht ab. Innerhalb des folgenden Zivilprozessverfahrens kann eine mündliche Verhandlung stattfinden. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann die Gegenseite Einspruch einlegen. Das Verfahren wird vom Mahngericht ohne jeglichen Antrag an das Prozessgericht abgegeben, während der Vollstreckungsbescheid zunächst weiterhin vollstreckbar bleibt. Wie kann ich am "Elektronischen Datenaustausch (EDA) teilnehmen? Antragsteller mit einem regelmäßig größerem Antragsvolumen können im EDA-Verfahren auch eine Mehrzahl von Anträgen zeitgleich elektronisch übermitteln. Hierzu benötigen Sie grundsätzlich eine eigene Mahn- bzw. Branchen-Software, welche auf dem freien Markt erhältlich ist und den EDA-Konditionen der Mahngerichte entsprechen muss. Weiterhin ist eine vorherige einmalige Zulassung und Registrierung bei einem der Mahngerichte in Deutschland erforderlich. Auf Ihren Antrag hin erhalten Sie eine so genannte Kennziffer mittels der es Ihnen ermöglicht wird, wirksame Anträge im elektronischen Datenaustausch bei den Mahngerichten einzureichen und die jeweiligen Gerichtskosten per Kosteneinzug zu entrichten. Über den EDA können Sie auch Folgeanträge stellen und sämtliche Verfahrensnachrichten elektronisch erhalten (Rückkanal). Hinweis Eine Beschreibung des EDA-Verfahrens und des Mahnverfahrens lesen Sie in der bundeseinheitlichen Broschüre “Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren” (unter "Weiterführende Informationen").Das Mahnverfahren ist ein einfacher und kostengünstiger Weg, um dem Gläubiger gegen den Schuldner zu seinem Recht zu verhelfen. Ein oft langwieriges und teures Streitverfahren vor Gericht soll damit vermieden werden.