Bei Fragen zur Künstlersozialabgabe können Sie sich an die Künstlersozialkasse wenden.Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und planen Beschäftigte vorübergehend ins Ausland zu schicken? Um sicherzustellen, dass weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, müssen Sie eine A1-Bescheinigung für ihre Beschäftigten beantragen.Wenn Ihre Beschäftigten oder die BA eine Arbeitsbescheinigung verlangen, müssen Sie diese an die BA übermitteln. Gleiches gilt für eine Nebeneinkommensbescheinigung, wenn Beschäftigte oder für Sie selbständig tätige Personen laufende Geldleistungen beantragt haben oder beziehen.Sie beziehen außerhalb der Landwirtschaft ein Einkommen von mehr als dem Zwölffachen der Mini-Job-Grenze im Jahr? Dann können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen.Wenn Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer an einen Dritten verleihen möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.Wenn Ihr Unternehmen bei der Künstlersozialkasse angemeldet ist, müssen Sie in der Regel jährlich eine Entgeltmeldung abgeben. Diese Meldung benötigt die Künstlersozialkasse, um die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Künstlersozialabgabe zu berechnen.Wenn Sie eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis beschäftigen, müssen Sie diese durch das Haushaltsscheck-Verfahren anmelden.