# Pflege
Ein Pflegefall kommt oft unerwartet: Ein Unfall, ein Sturz, eine Krankheit – und ein Mensch plötzlich wird pflegebedürftig. Wo erhalte ich Unterstützung zur Pflege oder Pflegegeld? Informationen und Orientierung finden Sie in diesem Bereich.
Zu den LeistungenInformationen zu Rechten & Pflichten
Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragen.
Sie haben für die Zeit, in der Sie nahe Angehörige pflegen, Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Das Darlehen:
- soll helfen, den Verdienstausfall abzufedern, der Ihnen durch die Reduzierung, bzw. den Wegfall, des Erwerbseinkommens entsteht,
- wird in monatlichen Raten ausgezahlt,
- muss nach dem Ende der Freistellung wieder in Raten zurückgezahlt werden,
- wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt.
Die monatlichen Darlehensraten werden in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettogehältern vor und während der Familienpflegezeit, bzw. der Pflegezeit, gewährt.
Maßgeblich für die Berechnung des pauschalierten monatlichen Nettoentgeltes vor der Freistellung ist das monatliche Bruttoarbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Sachbezügen, die in den letzten 12 Monaten gezahlt wurden. Einmalzahlungen und sonstige Bezüge (wie z.B. Urlaubsgelder oder Prämien) werden bei der Berechnung berücksichtigt.
Auch bei einer vollständigen Freistellung während der Pflegezeit wird bei der Berechnung des Darlehens von einer fiktiven Erwerbstätigkeit von 15 Stunden ausgegangen. Daher ersetzt das Darlehen maximal die Hälfte der Differenz zwischen dem Einkommen vor der Pflegezeit und dem fiktiven Einkommen aus 15 Wochenstunden.
Die Darlehensraten werden zu Beginn jeweils für den Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, auf das angegebene Konto überwiesen.
Sie haben die Möglichkeit, auch ein niedrigeres Darlehen - bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich - zu beantragen. Sie haben das Darlehen vorrangig vor dem Bezug von bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Bei der Berechnung von Sozialleistungen wird Ihnen ein gewährtes Darlehen immer als Einkommen angerechnet.
Wenn Sie sich zu Hause durch Angehörige oder Bekannte pflegen lassen, können Sie bei Ihrer Pflegekasse Pflegegeld beantragen.
Wenn Sie infolge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit pflegebedürftig werden, können Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung Pflegegeld und andere Leistungen erhalten.
Gibt es eine akute Pflegesituation in Ihrer Familie, können Sie der Arbeit bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben und Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Für eine Pflegezeit von bis zu 6 Monaten haben Sie in bestimmten Fällen Anspruch auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Um Ihnen die häusliche Pflege von Angehörigen zu erleichtern, können Sie über Ihre Pflegekasse kostenlose Pflegekurse und Schulungen besuchen.
Pflegebedürftige, die nicht zu Hause gepflegt werden, nehmen vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim in Anspruch.