Einbürgerungsvoraussetzungen für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats

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Voraussetzungen für die Einbürgerung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats

Voraussetzungen für die Einbürgerung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats

Es besteht nach § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ein Anspruch auf Einbürgerung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • seit acht Jahren rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
  • deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest
  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen 
  • Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat

Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 EUR;  für Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden: 51 EUR.

Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs verkürzt sich die Aufenthaltszeit auf 7 Jahre. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen ist eine Verkürzung der Aufenthaltszeit auf 6 Jahre möglich, beispielsweise beim Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen, die auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder höher liegen, sowie beim Nachweis von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement.

Einbürgerungsbewerber aus einem EU-Mitgliedstaat müssen ihre EU-Staatsangehörigkeit nicht aufgeben.

Der Antrag ist bei der für den Wohnort des Einbürgerungsbewerbers zuständigen Einbürgerungsbehörde zu stellen.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist eine Einbürgerung nur im Ausnahmefall möglich, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Sie steht im Ermessen der zuständigen Behörde und bedingt, dass im Einzelfall ein öffentliches (staatliches) Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann gemäß § 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).

Zuständige Stelle für eine Auslandseinbürgerung ist das Bundesverwaltungsamt. Anträge sind in der Regel über die deutsche Auslandsvertretung zu stellen.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zur Einbürgerung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

Staatsangehörigkeitsgesetz in der aktuell geltenden Fassung.

Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium des Innern und für Heimat

Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
14.12.2022