Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Informationen zu Rechten & Pflichten in #Auswanderung

Informationen zu Rechten & Pflichten

Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Meldepflicht

Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht.

Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird, muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.

Weiterführende Informationen

Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.

Weitere Informationen

Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium des Innern und für Heimat

Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
15.12.2022