Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

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Informationen zu Rechten & Pflichten

Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Anerkennung einer Berufsqualifikation

Sie haben Ihre Berufsqualifikation nicht in Deutschland erworben?

Sie wollen in Deutschland langfristig und eventuell selbständig in Ihrem Beruf arbeiten?

  • Je nach Beruf können oder müssen Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen.
  • Für sogenannte reglementierte Berufe brauchen Sie immer die Anerkennung.
  • Beispiele für reglementierte Berufe sind Ärztin oder Arzt, , Apothekerin oder  Apotheker, Hebamme, Pflegefachmann oder Pflegefachfrau und Lehrerin oder Lehrer.
  • Für nicht reglementierte Berufe brauchen Sie die Anerkennung nur, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeit in Deutschland beantragen.
  • Beispiele für nicht reglementierte Berufe sind Informatikerin oder Informatiker, Bankkauffrau oder Bankkaufmann und Betriebswirtin oder Betriebswirt.
  • Beispiele für nicht reglementierte Berufe sind Informatikerin oder Informatiker, Bankkauffrau oder Bankkaufmann und Betriebswirtin oder Betriebswirt.

Sie haben aber immer einen rechtlichen Anspruch auf ein Verfahren zur Anerkennung. Es ist egal, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder wo Sie sich aufhalten. Auch wenn Sie nicht in Deutschland sind, können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen.

Anerkennungsverfahren

Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle in Deutschland: 

  • Entspricht Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation?
  • Diese Überprüfung basiert auf den Dokumenten über Ihre Ausbildung und erfolgt nach festen formalen Kriterien.
  • Kriterien sind zum Beispiel Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung. Ihre Berufserfahrung wird auch berücksichtigt.

Das Verfahren der Anerkennung unterscheidet sich je nach Beruf. Für verschiedene Berufe sind deshalb verschiedene Verfahren und verschiedene Anträge nötig. Für das Verfahren sind jeweils andere Stellen zuständig.

Den Antrag für das Verfahren können Sie direkt bei der zuständigen Stelle einreichen. Die Kontaktdaten der zuständigen Stelle erhalten Sie auf der Website "Anerkennung in Deutschland".
Sie können den Antrag auchbei einem einheitlichen Ansprechpartner stellen. Der einheitliche Ansprechpartner leitet Ihre Dokumente an die zuständige Stelle weiter und unterstützt Sie im Verfahren.

Hinweis: Bevor Sie einen Antrag stellen, müssen Sie Ihren Referenzberuf in Deutschland identifizieren. Im Anerkennungsverfahren wird Ihre Berufsqualifikation mit dem Referenzberuf verglichen.
Es gibt viele Beratungsangebote in Deutschland. Lassen Sie sich zum Beispiel von einer IQ-Beratungsstellen persönlich beraten, welcher Referenzberuf für Ihre Qualifikation in Frage kommt.

Alle nötigen Informationen erhalten Sie auf der Website "Anerkennung in Deutschland". Dort finden Sie schnell und einfach Antworten in 11 Sprachen auf Ihre Fragen zur Anerkennung:

  • Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?   
  • Lohnt sich die Anerkennung für mich?
  • Darf ich den Antrag stellen? Habe ich einen Anspruch darauf?
  • An welche Stelle muss ich mich wenden?
  • Wie sieht das Verfahren aus?
  • Welche Dokumente sind nötig?
  • Welche Form müssen die Dokumente haben?
  • Wie lange dauert das Verfahren?
  • Was kostet das Verfahren? 
  • Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?

"Anerkennung in Deutschland" ist auch deutsches Beratungszentrum (nach Artikel 57b der EU-Richtlinie 2005/36/EG). Das heißt: Bürgerinnen und Bürgerinnen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz werden bei Bedarf individuell bei Fragen zur Anerkennung beraten.

Weiterführende Informationen

  • Anerkennung in Deutschland
  • Deutsches Beratungszentrum
  • IQ-Beratungsstellen
  • Einheitliche Ansprechpartner in Deutschland
  • Sie können auch die Hotline anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema "Arbeiten und Leben in Deutschland".
     

Verantwortlich für den Inhalt
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)

Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
13.02.2023