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1 - 10 of 267 Entries in business matter “#Funding for crisis management”

  • Entitled persons may file a game damage claim with the appropriate municipality.

  • Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen.

  • Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU

  • Meldungen über Nutztierrisse, tote, verletzte oder auffällige Wölfe sowie allgemeine Wolfshinweise (Sichtungen, Spuren, Kot) nimmt im Freistaat Sachsen die "Fachstelle Wolf" beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie entgegen.

    Wurden Nutztiere gerissen, vereinbart ein Gutachter mit Ihnen zeitnah einen Termin zur gemeinsamen Begutachtung. Sie erhalten bei dem Termin unter anderem auch Informationen zum Herdenschutz und zum Schadensausgleich.

  • Die Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern (TSK M-V) kann Beihilfen zahlen für Maßnahmen zur Früherkennung und zur Verhütung, Bekämpfung, Überwachung und Tilgung von Tierseuchen und seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder Zoonosen. Die Beihilfen werden gezahlt als freiwillige Leistungen der TSK M-V für Sektionen, Abortuntersuchungen, labordiagnostische Untersuchungen auf Brucellose, TSE-Resistenzzucht und Genotypisierung bei Schafen und Ziegen. Darüber hinaus können Beihilfen für die Maedi/Visna-Sanierung in Schafbeständen und für die CAE-Sanierung in Ziegenbeständen gewährt werden. Voraussetzung für die Zahlung sind die ordnungsgemäßen Tierzahlmeldungen und -nachmeldungen sowie die fristgerechte Entrichtung der Beiträge an die TSK M-V. In der jeweils geltenden Beihilfesatzung sind die Maßnahmen, für die Beihilfen gewährt werden, im Anhang I sowie im Anhang IV der Satzung die weiterführenden Voraussetzungen für die Zahlung der Beihilfen und die Höhe der Zuschüsse geregelt.

  • Die Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern (TSK M-V) kann Beihilfen zahlen für Maßnahmen zur Früherkennung, Verhütung, Bekämpfung, Überwachung und Tilgung von Tierseuchen und seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder Zoonosen. Die Beihilfen werden gezahlt als freiwillige Leistungen der TSK M-V für Sektionen, Aborte und Probenahmen und Untersuchungen von Proben auf BHV1, BVDV, Salmonellen, Paratuberkulose, Leukose und Brucellose bei Rindern. Darüber hinaus kann die TSK M-V Beihilfen für Impfungen zur Bekämpfung der Rindersalmonellose und die Tuberkulinprobe gewähren. Voraussetzung für die Zahlung sind die ordnungsgemäßen Tierzahlmeldungen und -nachmeldungen sowie die fristgerechte Entrichtung der Beiträge an die TSK M-V. In der jeweils geltenden Beihilfesatzung sind die Maßnahmen, für die Beihilfen gewährt werden sowie im Anhang I und Anhang II der Satzung die weiterführenden Voraussetzungen für die Zahlung der Beihilfen und die Höhe der Zuschüsse geregelt.

  • Vom Land und der Tierseuchenkasse erhalten Sie Entschädigungen für tiergesundheitsrechtlich angeordnete Maßnahmen und Tierverluste.

    Die Entschädigungen richten sich nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes.

    Tierhalterinnen und Tierhalter können Entschädigungszahlungen für privat, beruflich oder gewerblich gehaltene Tiere folgender Tierarten erhalten:

    • Pferde
    • Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel)
    • Schweine
    • Schafe
    • Ziegen
    • Geflügel
    • Gehegewild
    • Bienen
    • Fische

    Grundlage für die Höhe der Entschädigung ist der allgemeine Wert des Tieres.
    Dies ist der Geldbetrag (ohne Mehrwertsteuer), den Sie aufwenden müssten, um ein gleichwertiges Tier am Tag des Schadens zu erwerben.
    Grundlage sind beispielsweise die Preise der Zuchtviehmärkte.
    Der Wert des Tieres ändert sich nicht, wenn das Tier erkrankt ist, weil es beispielsweise an einer Seuche leidet.
    Nach dem Tiergesundheitsgesetz gelten je nach Tierart unterschiedliche Höchstsätze pro Tier.

    Verluste bei Fischen werden entschädigt, wenn sie bei beim Auftreten exotischer Fischseuchen auf amtliche Anordnung getötet werden müssen und die sonstigen tiergesundheitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Als Tierhalter oder Tierhalterin können Sie eine Beihilfe von der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg erhalten.

    Beihilfen sind Leistungen für Tierverluste infolge von den in der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg genannten Krankheitsgeschehen.

    Eine Beihilfe können Sie vor allem erhalten für:

    • Schäden durch Tierverluste, bei denen Sie keine Entschädigung erhalten,
    • andere Schäden nach amtlichen Maßnahmen,
    • Kosten von Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung oder Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten,
    • Kosten von Desinfektionsmitteln bei Desinfektionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen der Bekämpfungsmaßnahmen bei anzeigepflichtigen Tierseuchen

    Unter Umständen können Sie auch eine außerordentliche Beihilfe erhalten, wenn Sie ohne Ihr Verschulden durch Tierkrankheiten oder Tiergesundheitsmaßnahmen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben.
    Diese Geldleistung kann gewährt werden:

    • im Einzelfall
    • bei Tierverlusten der beitragspflichtigen Tierarten
    • nach Beschluss des Beihilfeausschusses des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg

    Die Beihilfe erhalten Sie nur für Tiere, für die Sie Beiträge an die Tierseuchenkasse entrichten müssen. Beitragspflichtig sind:

    • Pferde
    • Rinder
    • Schweine
    • Schafe
    • Bienenvölker
    • Geflügel

    Die genauen Leistungenkönnen Sie in der der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg nachlesen.

    Hinweis: Sie bekommen keine Beihilfe, wenn Sie für Tierverluste bereits eine Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz erhalten.

  • If your employees need special support in training or at work because of a disability, you as an employer can apply for work assistance.

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