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11 - 20 of 96 Entries in personal matter “#Care provision”

  • Ein Pflegedienst kann pflegende Angehörige unterstützen.

  • Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, können einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Grund des Hilfebedarfs können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können. Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der MDK wird von der zuständigen Pflegekasse beauftragt, wenn ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt wird. Der Maßstab für die Begutachtung ist der Grad der Selbstständigkeit des Menschen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie selbstständig der Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Dazu werden seine Fähigkeiten in verschiedenen Lebensbereichen begutachtet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.

    Wie selbstständig eine Person noch ist, ermitteln der MDK nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte die Person erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsbedarf liegt vor. Auch der Sozialhilfeträger ist grundsätzlich an die Feststellungen des MDK gebunden. Sollte jemand nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse vorliegen, hat der Sozialhilfeträger den notwendige pflegerischen Bedarf zu ermitteln und schaltet hierzu das Gesundheitsamt mit der Bitte um eine Stellungnahme zum Umfang der notwendigen Pflegeleistungen ein. Nach Möglichkeit soll dem Wunsch, sich zuhause pflegen zu lassen nach dem Sozialhilferecht (§ 13 SGB XII) Vorrang vor der stationären Pflege eingeräumt werden.

    Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung für Pflegeeinsätze der ambulanten Dienste und Sozialstationen (häusliche Pflegehilfe) Alternativ besteht die Möglichkeit, ein Pflegegeld zu erhalten, wenn Pflegebedürftige damit Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellen können. Eine Kombination aus Geld und Sachleistung ist möglich.

    Der Leistungsrahmen der Pflegeversicherung umfasst auch Angebote bei Verhinderung der Pflegeperson (häusliche Pflege), der Tages oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege) sowie der Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Pflege).

    Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt.

    Darüber hinaus können Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sowie Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende gewährt werden.

    Pflegende Angehörige oder pflegende Nachbarn und Freunde können gegebenenfalls Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson in Form von Beiträgen an den zuständigen Rentenversicherungsträger erhalten

    Die Leistungen der Pflegeversicherung werden von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.

    Bei vollstationärer Pflege werden nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernommen, da diese auch im häuslichen Umfeld zu tragen sind.

    Ist Pflegebedürftigen die Übernahme ungedeckter Restkosten nicht möglich, kommen insoweit Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) in Frage.

    Die Sozialhilfe als staatliche Hilfe tritt aber nur ein, soweit Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen - und gegebenenfalls der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner - nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden nur herangezogen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt (§16 SGB IV, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung).

  • Patients who are cared for by relatives or who organise their care privately receive care allowance.

  • Patients who are generally cared for at home can be cared for in a day care facility during the day.

  • If people in need of care are temporarily unable to be cared for at home, it is possible to place them in a care facility for a short period of time.

  • Would you like to decide for yourself when and in what form you will receive assistance? Find out more about the Personal Budget here.

  • A nursing service can support caring relatives.

  • People in need of care, who are generally cared for at home, can be cared for at night in a facility.

  • The responsible social welfare office of your district or your district-free city can also cover the costs of a housekeeping aid if certain conditions for the granting of assistance for subsistence are met. Special needs can arise, for example, due to the consequence of illness, disability or need for care.

    Further information on help for seniors to stay alone can be found here .

  • As a person in need of care, you are entitled to care in a fully inpatient facility from the long-term care insurance if home or semi-inpatient care is not possible or is not considered because of the specificity of your case. In addition to the actual care services, the scope of services also includes social care and the provision of medical treatment care.

    Your nursing care fund (health insurance) covers a lump sum of the following for fully inpatient care services:
    1,023 euros per month in care level I,

    1,279 euros per month in care level II,

    1,550 euros per month in care level III and

    1,918 euros per month in special cases of hardship,

    in total, however, a maximum of 75 percent of the agreed home fee.

    Hint:
    Inpatient care facilities differ greatly - not only in terms of costs. To find the right facility, it is important to look closely. Therefore, pay attention to the ambience and the atmosphere, observe the way the staff deals with those in need of care and talk to the residents in advance.

    Advice on choosing the right care facility can be obtained from the social welfare office of your district or your district-free city as well as from the State Office for Care and Social Affairs of the State Administration Office in Halle. Information is also available from your nursing care insurance company (health insurance company).

    Legal basis:

    Social Code (SGB) - Eleventh Book (XI)

    Synonym:
    Nursing home

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