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1 - 10 of 247 Entries in personal matter “#Elections”

  • Die Vorschläge für die genannten Kommunalwahlen werden durch Parteien und Wählervereinigungen aufgestellt.

    Bei den Wählervereinigungen wird zwischen mitgliedschaftlichen und nicht mitgliedschaftlichen Wählervereinigungen unterschieden. Der Unterschied ergibt sich allgemein daher, dass mitgliedschaftliche Wählervereinigungen eine Satzung und Programm haben und über eine feste Organisationsstruktur verfügen.

    Eingereicht werden die Wahlvorschläge bei dem oder der Vorsitzenden des jeweiligen Wahlausschusses

    • frühestens am Tag nach Bekanntmachung der Durchführung der Wahl,
    • spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr.

    Es dürfen im Wahlvorschlag höchstens eineinhalb Mal so viele Bewerber* aufgestellt werden, wie Sitze in den Räten zu besetzen sind.

    Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen

    Parteien und mitgliedschaftliche Wählervereinigungen, wählen ihre Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung. Die Wahlvorschläge müssen von drei Mitgliedern des Vorstandes, der für das Wahlgebiet zuständig ist oder des sonst vertretungsberechtigten Gremiums unterzeichnet sein – darunter vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.

    Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen

    Kandidaten von nicht mitgliedschaftlichen Wählervereinigungen müssen in einer Versammlung jeweils mit Stimmenmehrheit der wahlberechtigten Anwesenden gewählt worden sein. Die Wahlvorschläge sind von drei wahlberechtigten Teilnehmern dieser Versammlung zu unterzeichnen.

    Vertrauenspersonen

    In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur Vertrauenspersonen berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.

    Unterstützungsunterschriften

    Grundsätzlich muss jeder Wahlvorschlag mit entsprechenden Unterstützungsunterschriften versehen sein. Keiner Unterstützungsunterschriften bedürfen

    • der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags
      • im Sächsischen Landtag oder
      • seit der letzten Wahl im jeweiligen Gremium (Stadt / Gemeinderat oder Ortschaftsrat / Stadtbezirksbeirat oder im Kreistag) vertreten ist bzw.
    • der Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlichen Wählervereinigung, deren gewählte Vertreter im jeweiligen Gremium (Stadtrat / Gemeinderat oder Ortschaftsrat / Stadtbezirksbeirat oder im Kreistag) den Vorschlag mehrheitlich unterschrieben haben.

    Hinweis: Es zählen gegebenenfalls auch jene Parteien oder Wählervereinigungen und deren Mandate, die seit der letzten Wahl wegen Eingemeindung oder Gemeindevereinigung entfallen sind.

    Die Unterstützungsverzeichnisse liegen in der Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung zur Unterschrift aus, die Unterschriften müssen persönlich vor Ort geleistet werden. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Unterstützer müssen zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung wahlberechtigt, also Bürger der jeweiligen Gemeinde, Stadt, Ortschaft, Stadtbezirks oder Landkreises sein. Wer die Stadt- / Gemeindeverwaltung wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht aufzusuchen vermag, kann ersatzweise eine entsprechende Erklärung vor einem Beauftragten der jeweiligen Ämter abgeben.

    Achtung! Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Vorschläge für dieselbe Wahl unterstützen. Außerdem dürfen Unterzeichnende nicht selbst auf dem betreffenden Wahlvorschlag stehen.

    Mindestanzahl an Unterstützungsunterschriften für Stadt, Gemeinde oder Landkreis

    Je nachdem, wie viele Einwohner das Wahlgebiet zählt, sind an Unterstützungsunterschriften erforderlich:

    • bis zu 2.000 Einwohner: 20
    • bis zu 5.000 Einwohner: 40
    • bis zu 10.000 Einwohner: 60
    • bis zu 20.000 Einwohner: 80
    • bis zu 50.000 Einwohner: 100
    • bis zu 100.000 Einwohner: 160
    • bis zu 300.000 Einwohner: 200
    • mehr als 300.000 Einwohner: 240

    Stadt oder Gemeinde mit mehreren Wahlkreisen / Landkreise

    Die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften wird durch die Zahl der Wahlkreise geteilt; Bruchteile der ermittelten Zahl sind aufzurunden.

    Mindestanzahl an Unterstützungsunterschriften für Ortschaft und Stadtbezirk

    Je nachdem, wie viele Einwohner das Wahlgebiet zählt, sind an Unterstützungsunterschriften erforderlich:

    • bis zu 500 Einwohner: 10
    • bis zu 2.000 Einwohner: 20
    • mehr als 2.000 Einwohner: 30

    Gemeinsame Wahlvorschläge

    Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

  • Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug innerhalb von drei Monaten vor der Kommunalwahl / Stimmabgabe am früheren Wohnort

    Sie sind bereits weg- oder umgezogen oder planen kurz vor der Wahl weg- oder umzuziehen?

    Dies wirkt sich je nach Art und Zeitpunkt des Umzugs unterschiedlich auf Ihre Teilnahmemöglichkeiten bei Kommunalwahlen aus:

    Wegzug aus dem Wahlgebiet

    Wenn Sie innerhalb der letzten drei Monate vor den Kommunalwahlen aus dem Wahlgebiet (Stadt / Gemeinde, Ortschaft / Stadtbezirk oder Landkreis) wegziehen, verlieren Sie mit der Abmeldung an Ihrem alten Wohnort das Wahlrecht, sind an Ihrem neuen Wohnort für die entsprechende Wahl aber noch nicht wahlberechtigt.

    Umzug innerhalb des Wahlgebiets

    Ziehen Sie innerhalb des jeweiligen Wahlgebiets um und melden Sie sich  vor dem 42. Tag am neuen Wohnort an, erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen.

    Melden Sie sich nach dem 42. Tag am neuen Wohnort an, gilt Folgendes:

    Wahlen in der Stadt / Gemeinde oder in der Ortschaft / Stadtbezirk

    Ziehen Sie nach dem Stichtag innerhalb der Stadt / Gemeinde oder Ortschaft / Stadtbezirk um, bleiben Sie in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks, zu dem Ihre alte Wohnung gehört, verzeichnet.

    Achtung! Es kann passieren, dass Sie durch den Umzug innerhalb der Gemeinde nur noch für die Gemeinderatswahl wahlberechtigt sind, aber das Wahlrecht für die Ortschaftsrats- / Stadtbezirksbeiratswahl verlieren, da Sie aus der Ortschaft / dem Stadtbezirk weggezogen sind.

    Landrats- und Kreistagswahlen

    Für Landrats- und Kreistagswahlen gilt für einen Umzug innerhalb des Kreisgebiets grundsätzlich das zu den Gemeindewahlen Gesagte entsprechend. Allerdings haben Sie dann, wenn Sie nach dem Stichtag in eine andere Gemeinde innerhalb des Kreisgebiets ziehen, die Möglichkeit, sich in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eintragen zu lassen (bis zum 16. Tag vor der Wahl). Wenn Sie erst in den letzten beiden Wochen vor der Wahl innerhalb des Kreisgebiets umziehen, ist eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis nicht mehr möglich. Sie haben jedoch die Möglichkeit, in Ihrer Wegzugsgemeinde einen Wahlschein zu beantragen, sodass Sie sowohl am Wahltag an der Urnenwahl im Wahllokal Ihres neuen Wohnortes als auch an der Briefwahl teilnehmen können.

  • Am Wahltag werden Wahlhelfer* als Mitglieder der Wahlorgane oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl im Wahlraum eingesetzt.

    Zu den Aufgaben der Wahlhelfer zählen beispielsweise:

    • Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
    • Ausgabe der Stimmzettel
    • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
    • Mitarbeit bei der Feststellung des Wahlergebnisses 

    Die Tätigkeit als Wahlhelfer ist ein Ehrenamt. Sie müssen Ihr Amt unparteiisch wahrnehmen und sind zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

    Wahlhelfer werden durch das Wahlamt der jeweiligen Gemeinde bestellt. Bevorzugt werden Wahlhelfer, die sich freiwillig zu diesem Ehrenamt melden.

    Wahlhelfer erhalten für Ihren Einsatz gegebenenfalls eine Aufwandsentschädigung und ein Erfrischungsgeld, das je nach Wahlart (Landtags-, Bundestags-, Europa- und Kommunalwahlen) unterschiedlich ausfällt.

    *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion.

  • Als wahlberechtigte Bürgerin oder wahlberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland sind Sie zur Europawahl aufgerufen, auch wenn sie keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben. Da Sie dort nicht in einem Wählerverzeichnis geführt werden, müssen Sie Ihre Eintragung beantragen.

    Antrag rechtzeitig stellen

    Beantragen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis bitte rechtzeitig vor der Wahl, vor allem, wenn Sie Ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten. Nach der Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie die Wahlunterlagen, die Ihnen die Stimmabgabe auch aus dem Ausland ermöglichen.

    Tipp: Viele Auslandsvertretungen ermöglichen die Rücksendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen nach Deutschland über die amtlichen Kurierwege.

    Hinweis zur Ansprechstelle

    Wenn Sie noch nie in Deutschland gemeldet waren, ist das Bezirksamt Mitte in Berlin zuständig. Beachten Sie dabei, dass dies nur für die Europawahl gilt.

  • Wenn Sie in einem anderen Wahlraum (Wahllokal) als vorgesehen oder durch Briefwahl wählen möchten, stellt Ihnen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung auf Antrag einen Wahlschein aus. Im Wählerverzeichnis wird dies entsprechend vermerkt.

    Mit dem Wahlschein können Sie Ihre Stimme in einem beliebigen Wahllokal Ihres Wahlkreises (Europawahl: Ihres Landkreises / Ihrer kreisfreien Stadt) oder durch Briefwahl abgeben.

    Wahlteilnahme für Menschen mit Behinderung

    Menschen mit Behinderungen, denen ein für sie unzugängliches Wahllokal zugewiesen ist, können mit einem Wahlschein ein anderes, barrierefreies Wahllokal Ihres Wahlkreises (Europawahl: Ihres Landkreises / Ihrer kreisfreien Stadt) aufsuchen – die Adresse erfragen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

  • Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug vor der Wahl / Stimmabgabe am früheren Wohnort

    Die nachstehend beschriebene Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug bezieht sich auf die Wahlen zum Bundestag und zum Europaparlament (bei Landtagswahlen ist die Eintragung nicht und bei Kommunalwahlen nur bedingt möglich – je nach den Ortsverhältnissen kann das Kommunalwahlrecht mit dem Umzug entfallen).

    Bundestags- und Europawahlen

    Sie ziehen kurz vor der Wahl nach Sachsen oder ziehen innerhalb von Sachsen um? Wenn Sie am 42. Tag vor der Wahl noch nicht am neuen Wohnort angemeldet sind, dort aber wählen möchten, können Sie sich bis zum 21. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis Ihres Zuzugsortes eintragen lassen. Da die Daten zum Stichtag aus dem Melderegister übernommen werden, kann die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes Ihre Angaben nicht automatisch in das Wählerverzeichnis aufnehmen.

    Lassen Sie sich nicht in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eintragen, erhalten Sie die Wahlbenachrichtigung für den früheren Wohnort und haben die Möglichkeit, dort zu wählen. Ziehen Sie lediglich innerhalb der Gemeinde oder Stadt um und liegt Ihre neue Wohnung in einem anderen Wahlbezirk, bleiben Sie allerdings in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den Sie am 42. Tag vor der Wahl gemeldet waren.

  • Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung legt vor der Wahl für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten an. Eingetragen sind alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die am 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz in der Stadt oder Gemeinde gemeldet waren.

    Das Wählerverzeichnis liegt vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl öffentlich zur Einsichtnahme aus – Ort und Zeit gibt die Verwaltung bekannt.

    Sollten Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sein, obwohl Sie wahlberechtigt sind, haben Sie die Möglichkeit, durch Einspruch bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung die Eintragung ergänzen zu lassen. Auch falsche oder unvollständige Angaben im Wählerverzeichnis können Sie per Einspruch berichtigen lassen.

  • You can view the electoral roll for the European elections.

  • As a citizen of the Union living in Germany, you can vote in the European elections if you are registered in the electoral register.

  • Wenn das Wählerverzeichnis zur Europawahl falsche Angaben enthält, können Sie diese korrigieren lassen.

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