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  • The Hanseatic Bar Association provides a list of public defenders on the Internet (see link)
    Only lawyers who have voluntarily indicated that they are willing to take on legal defenses have been included in this list. In addition, the list shows who has acquired a specialist lawyer title and what foreign language skills the lawyers listed have.

    The list is also available to the courts and the police via the Internet. In an emergency, it is also possible to ask the officers on the spot, for example at a police station, to provide this list.
  • If you are or want to be professionally active in maritime shipping , you can apply for proof in the form of a seafarer's certificate under certain conditions.

  • The profession of real estate loan broker is regulated in Germany. The recognition of your professional qualification is necessary so that you can work in the profession in Germany.

  • You have completed a law degree in an EU member state and now want to complete the legal traineeship in Germany? Then you must first have an equivalence check of your university degree carried out.

  • The professional title "engineer" is protected by the Lower Saxony Engineering Act (NIngG). The same applies to word combinations and similar designations (see also § 1 NIngG). In order to protect consumers, it should be ensured that only sufficiently qualified persons exercise the profession under the professional title "engineer". Such protection of the professional title makes it necessary for the existing professional qualification to be checked for compliance with the requirements applicable under the NIngG.

    If you do not have a domestic engineering/degree degree that meets the requirements (see also § 6 No. 1 NIngG), you need a permit from the Lower Saxony Chamber of Engineers to use a protected professional title (see also § 6 No. 5 in conjunction with §§ 7 to 9 (NIngG), provided that you have a place of residence or a branch in Lower Saxony, or exercise their profession in whole or in part, but not only temporarily and occasionally, in Lower Saxony, This does not apply if you have already received a permit from a competent authority in another federal state.

  • To work as a security guard, insurance advisor, insurance broker, financial investment broker, honorary financial investment advisor or real estate loan broker, you need a certificate of competence or recognition of your foreign professional qualification as proof.
  • Damit Sie in Deutschland als Zahnärztin oder Zahnarzt ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten dürfen.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation erhalten.

    Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre zahnärztliche Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungs-Verfahren überprüft.

    Sie müssen noch weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation erfüllen. Sie müssen z.B. gesundheitlich geeignet sein und über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen.

    Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Dabei kommt es darauf an, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt. Dann ist das Anerkennungs-Verfahren verkürzt.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

  • Damit Sie in Deutschland als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut arbeiten dürfen.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation erhalten.

    Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungs-Verfahren überprüft.

    Sie müssen noch weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation erfüllen. Sie müssen z.B. gesundheitlich geeignet sein und über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

  • nicht angegeben
  • Damit Sie in Deutschland als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten dürfen.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.

    Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre zahnärztliche Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungs-Verfahren überprüft.

    Sie müssen noch weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation erfüllen. Sie müssen z.B. gesundheitlich geeignet sein und über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

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