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  • In order to end your existing marriage, you must apply for divorce in the family court. You must be represented by a lawyer. There is no legal requirement to approve the divorce petition.
    The family court pronounces the divorce, provided that the legal requirements are met. In the case of an amicable application for divorce by both spouses or the consent of the respondent to the divorce, the district court will divorce the marriage if the so-called year of separation has passed. In the case of contentious proceedings, the court decides within the meaning of the law on the basis of the individual circumstances.
  • According to the custom of international law, a divorce is initially only effective in the state in which it was carried out. If the marriage is also to be effectively resolved for the German legal area, the formal recognition of the foreign divorce is required.
  • nicht angegeben
  • Der Anerkennung bedürfen ausländische Entscheidungen, durch die eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist.

    • Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark -, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist ferner dann entbehrlich, wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung).

    • Betroffen sind insbesondere ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel sowie Scheidungserklärungen vor einem thailändischen Standesamt. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.
  • Eine Ehe kann durch das Familiengericht geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an.

    In dem Scheidungsverfahren regelt das Familiengericht auf entsprechenden Antrag eines oder beider Ehegatten auch die Angelegenheiten, die mit der Scheidung im Zusammenhang stehen (sogenannte Folgesachen): wie die elterliche Sorge, den Umgang eines Elternteils mit den gemeinsamen Kindern, Unterhaltsansprüche, die Aufteilung des Hausrates, die Zuweisung der Ehewohnung und güterrechtliche Angelegenheiten.

    Auch ohne gesonderten Antrag der Eheleute trifft das Familiengericht zusammen mit der Ehescheidung eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich. In der Regel kann das Familiengericht die Ehe erst dann scheiden, wenn alle Streitpunkte geklärt und alle Folgesachen zur Entscheidung reif sind. Die Ehescheidung und die Folgesachen werden dann vom Familiengericht zusammen in einem Gesamtbeschluss entschieden.
  • Auch für ein einverständliches Scheidungsverfahren besteht in Deutschland für die antragstellende Person Anwaltszwang, das heißt, es kann nur mit anwaltlicher Vertretung geführt werden.
  • Jede Scheidung ist ein Einzelfall – umso mehr, wenn um viele Einzelheiten gestritten wird. In einem streitigen Scheidungsverfahren besteht daher für beide Parteien Anwaltszwang.
  • Spätestens nach der Scheidung sollten die Eheleute den gesamten Hausrat (Haushaltsgegenstände) gleichmäßig aufteilen. Dazu zählen Haushaltsgegenstände, die üblicherweise für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie im gemeinsamen Haushalt genutzt werden (zum Beispiel Möbel, Geschirr, Unterhaltungselektronik, gemeinsame Wäsche, Sportgeräte und Kunstgegenstände).
  • Anlässlich der Scheidung findet nach deutschem Recht von Amts wegen ein Ausgleich der innerhalb der Ehe erlangten Versorgungsanrechte/Rentenanwartschaften statt. Der Versorgungsausgleich bedeutet daher die gleichmäßige Verteilung von Rentenanwartschaften, welche die Eheleute während der Ehezeit erworben haben.
  • Wenn neben der eigentlichen Scheidung noch andere Familiensachen zu verhandeln und zu entscheiden sind, werden die Verfahren häufig miteinander verbunden. Langjährige Auseinandersetzungen mit ihren unangenehmen Folgen (mit häufig unabsehbaren Kosten) lassen sich so vermeiden. Die Folgesachen werden jedoch nur dann im Verbundverfahren verhandelt, wenn die Anträge dazu rechtzeitig vorliegen.
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