Die Tätigkeit als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer ist in Deutschland reglementiert.
Das bedeutet: Damit Sie in diesem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Nur mit dieser Erlaubnis dürfen Sie Personen zum Führen von Fahrzeugen ausbilden.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Fahrlehrerlaubnis erhalten. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Behörde Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, sie müssen aber noch weitere Voraussetzungen erfüllen.
Eignungsprüfung und/oder Anpassungslehrgang
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie an einer Eignungsprüfung und/oder einem Anpassungslehrgang teilnehmen, um damit die Unterschiede auszugleichen.
- Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Unterschiede geprüft, die die zuständige Behörde festgestellt hat. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Sie müssen auch Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht abhalten.
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und dauert maximal 3 Jahre. Im Anpassungslehrgang müssen Sie schriftliche Übungsarbeiten anfertigen sowie theoretischen und praktischen Unterricht geben.
1. Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Behörde. Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz können Sie den Antrag und die Dokumente auch über den Einheitlichen Ansprechpartner elektronisch einreichen.
2. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen und sie prüft die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.
3. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Nach Zahlung der Verwaltungsgebühr erhalten Sie dann die Fahrlehrerlaubnis.
4. Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten dann einen schriftlichen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Sie erhalten die Möglichkeit, an einer Eignungsprüfung und/oder einem Anpassungslehrgang teilzunehmen, um damit die Unterschiede auszugleichen.
5. Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Behörde, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
