Erbschaften und Schenkungen werden mit Steuern belastet.
Wann entsteht die Steuer?
- Bei Erbschaft grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.
- Bei Pflichtteilsanspruch mit der Geltendmachung.
- Bei Schenkung grundsätzlich mit der Ausführung.
- Bei Grundstücksschenkung mit der Auflassung i.S.v. § 925 BGB.
Je nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser beziehungsweise Schenker wird zwischen drei Steuerklassen unterschieden. Es sind zuzuordnen der:
Steuerklasse I
- der Ehegatte,
- der eingetragene Lebenspartner,
- Kinder und Stiefkinder sowie die Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder,
- Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
- Eltern und Voreltern bei Schenkungen,
- Geschwister und Geschwisterkinder,
- Stiefeltern und Schwiegereltern,
- Schwiegerkinder,
- geschiedene Ehegatten;
- alle übrigen Erwerber.
Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu. Dessen Höhe richtet sich bei unbe-schränkter Steuerpflicht nach der jeweiligen Steuerklasse, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser/Schenker ergibt.
Der Freibetrag beträgt
- 500.000 Euro für den Ehegatten und den eingetragenen Lebenspartner,
- 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder und Stief-kinder,
- 200.000 Euro für Enkel und Kinder von Stiefkindern,
- 100.000 Euro für jede andere Person der Steuerklasse I,
- 20.000 Euro für Personen der Steuerklasse II,
- 20.000 Euro für Personen der Steuerklasse III.
Daneben gibt es zahlreiche sachliche Freibeträge (§ 13 ErbStG).
