Sie beabsichtigten eine Eheschließung im Ausland, und einer von Ihnen beiden besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, dann stellt Ihnen das Wohnsitzstandesamt auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis aus.
In einigen Ländern benötigen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis. Ob Sie in dem Land in welchem Sie heiraten wollen ein Ehefähigkeitszeugnis benötigen, erfahren Sie beim Konsulat des jeweiligen Landes. Das Ehefähigkeitszeugnis bestätigt dem ausländischen Standesamt, dass nach deutschem Recht keine rechtlichen Hindernisse gegen Ihre Eheschließung vorliegen. Hierfür benötigen Sie Unterlagen von sich und ebenfalls Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin. Die Prüfung der Ehevoraussetzungen erfolgt für beide Personen.
Es gibt Länder, in denen Sie kein Ehefähigkeitszeugnis benötigen, sondern eine Ledigkeitsbescheinigung / Familienstandsbescheinigung. In Deutschland wird ihr Familienstand, Meldeadresse und die Staatsangehörigkeit durch eine erweiterte Bescheinigung mit Angabe des Familienstandes aus dem Melderegister / Aufenthaltsbescheinigung nachgewiesen. Diese erhalten Sie im Bürgeramt / Meldebehörde.
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The government service telephone number 115 – your point of contact for questions related to the federal, state and local.
Monday through Friday from 8:00 to 18:00 (and beyond these times in some regions).
Call 115 nowGovernment service telephone number calls are charged at local rates.
Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Den Antrag können Sie ausschließlich beim zuständigen Wohnsitzstandesamt stellen. Das schriftliche Antragsformular bekommen Sie von Ihrem zuständigen Standesamt.
Den Antrag können Sie ausschließlich beim zuständigen Wohnsitzstandesamt stellen. Das schriftliche Antragsformular bekommen Sie von Ihrem zuständigen Standesamt.
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Preconditions
- Deutsche Staatsangehörigkeit
Mindestens eine Person von Ihnen beiden besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. - Sie möchten im Ausland heiraten
- Dokumente in deutscher Sprache
- Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
- Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
- Bei Urkunden, die im Original in Arabisch, Griechisch, Hebräisch oder Kyrillisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
- Dokumente im Original
Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert/laminiert werden.
- 45,00 Euro: Prüfung der Ehefähigkeit und Ausstellung Ehefähigkeitszeugnis
- 45,00 Euro zuzüglich je Partner/in wenn ausländisches Recht zu beachten ist
Basis for legal action
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1308, 1309 - Ehemündigkeit, Geschäftsunfähigkeit, Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft, Annahme als Kind, Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
- Personenstandsgesetz (PStG) §§ 12,13,39 Anmeldung, Prüfung, Ehefähigkeitszeugnis
- Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin (PStGAV Bln) § 9 - Gebührenfestsetzung
