Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig anbieten möchten:
- Die Vermittlung von Immobilien
- Die Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliardarlehen für Verbraucher),
- Die Verwaltung von Wohnimmobilien oder gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern
- Die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen.
In diesem Sinne müssen Sie eine Erlaubnis beantragen, wenn Sie beispielsweise eine der folgenden Tätigkeiten ausüben wollen:
- Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Vermittlung des Verkaufs, der Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,
- Vermittlung gewerblicher Räume sowie von Wohnräumen, d.h. alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung (außer Unterkunftsvermittlung).
- Vermittlung von Darlehen (außer Immobilienfinanzierung für Verbraucher).
- Planung oder Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung fremder Vermögenswerte (z.B. mit Vermögen von Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie gegenüber Vertragspartnern im eigenen Namen auftreten (Bauträger), oder ob Sie erkennen lassen, dass Sie für einen Dritten handeln (Baubetreuer). In Betracht kommen etwa das Stellen eines Bauantrages, die Beauftragung von Architekten und Handwerkern, sowie die Beschaffung und der Abruf von Finanzierungsmitteln, der Abschluss von Versicherungen, die Kalkulation späterer Mieten etc.).
- Verwaltung von vermieteten Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne Wohnungseigentumsgesetzes. Verwalter sind Sie beispielsweise, wenn Sie
- Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchführen und für die Durchsetzung der Hausordnung sorgen;
- die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen;
- alle Zahlungen und Leistungen veranlassen und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
- eingenommene Gelder verwalten.
Keine Erlaubnis ist erforderlich bei:
- Kreditinstituten, für die eine Erlaubnis nach KWG erteilt wurde und deren Zweigstellen, Unternehmen darstellen.
- Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde.
- Gewerbetreibende, die Darlehen lediglich zur Finanzierung der von ihnen erbrachten Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
- Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach dem Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach der Gewerbeordnung auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt und
- dem Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des Bürgerlichen Gesetzesbuchs oder die Vermittlung solcher Verträge.
Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer.
You require a license if you wish to offer the following on a commercial basis:
- Real estate brokerage (real estate agents),
- Brokerage of loan agreements (except real estate loans for consumers),
- Management of residential real estate (residential real estate managers) or
- Preparation or implementation of construction projects in your own name or in the name of a third party (property developer, building supervisor)
Depending on which license you apply for, you are entitled to carry out the following activities, for example
- Brokering real estate and rights equivalent to real estate, as well as brokering the sale, encumbrance, letting or leasing of real estate
- Brokerage of residential property and contracts for mortgages and land charges,
- Brokerage of commercial premises and residential premises, i.e. all types of room rentals including leases and subleases, i.e. also apartment and room brokerage.
- Brokerage of loans (except real estate financing for consumers)
- Planning or implementation of construction projects using third-party assets, for example with assets of tenants, leaseholders, other beneficiaries or persons applying for acquisition or usage rights. It makes no difference here whether you act in your own name (property developer) or whether you act on behalf of third parties (building supervisor). The following activities are possible, for example: Submitting building applications, commissioning architects and craftsmen, procuring and calling up financing, taking out insurance, calculating future rents.
- Management of rented apartments or the joint residential property of several people. You are an administrator, for example, if you
- implement resolutions of the apartment owners and ensure that the house rules are enforced;
- take the measures necessary for the proper maintenance and repair of the common property;
- arrange for and receive all payments and services associated with the ongoing management of the common property;
- manage the monies collected.
For the brokerage of real estate consumer loan agreements, you require a different, separate license under trade law.
