Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen selbstständigen Gewerbebetrieb mit örtlich festem Betriebssitz (im sogenannten „stehenden Gewerbe") beginnen.
Dies ist der Fall bei:
- Neuerrichtung eines Betriebs/ einer Hauptniederlassung,
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf, Erbfolge oder Pacht,
- Beitritt als neuer geschäftsführender Gesellschafter in eine bestehenden Personengesellschaft, z. B. bei einer GbR, KG oder OHG,
- Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform (bei Änderung der Rechtsform muss die Gewerbeabmeldung unter der alten Rechtsform und die Gewerbeanmeldung unter der neuen Rechtsform erstattet werden),
- Verlegung eines Betriebs aus einem anderen Bundesland nach Berlin (bei Verlegung muss eine Gewerbeabmeldung bei der Gewerbebehörde der bisherigen Gemeinde und eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt in Berlin erstattet werden).
Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Was ist ein Gewerbe?
Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten. (siehe „Weiterführende Informationen"). Ausgenommen sind unter anderem:
- Urproduktion (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagdwesen und Fischerei)
- Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
- Erziehung von Kindern gegen Entgelt
- Unterrichtswesen
- Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses)
- sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel)
Die zuständige Behörde leitet die Gewerbeanmeldung auch an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter. Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Verfahrensablauf
- Sie zeigen Ihr Gewerbe online über den unten stehenden Link (mit oder ohne BundID-Konto) oder über das PDF-Formular vor Ort im Ordnungsamt an.
- Sofern Sie Ihr Gewerbe online anzeigen, können Sie eine vergünstigte Gebühr bereits online bezahlen. Bei der Anzeige vor Ort zahlen Sie die Gebühr direkt im Ordnungsamt.
- Die Gewerbebestätigung wird bei einer Online-Anzeige mit BundID-Konto, direkt an Ihr BundID-Konto zugestellt. Sofern Sie kein BundID-Konto genutzt haben, erhalten Sie die Gewerbebestätigung per Post. Vor Ort wird Ihnen die Gewerbebestätigung ausgehändigt.
