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1 - 10 von 59 Ergebnissen für „Erbschaft Nachlass Testament“

    Vorzeitige Rückzahlung des BAföG-Darlehens beantragen

    Sie können Ihre BAföG-Schuld verringern, indem Sie das Darlehen vorzeitig zurückzahlen.

    Mehr Vorzeitige Rückzahlung des BAföG-Darlehens beantragen

    BAföG-Darlehen zurückzahlen

    Wenn Sie während Ihres Studiums BAföG-Unterstützung bekommen haben, müssen Sie den Darlehensanteil zurückzahlen.

    Mehr BAföG-Darlehen zurückzahlen

    Ausschlagung der Erbschaft notariell beglaubigen

    Möchten Sie eine Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber einem Notar/ einer Notarin erklären, beglaubigen lassen und dem Nachlassgericht vorlegen.

    Mehr Ausschlagung der Erbschaft notariell beglaubigen

    Ausschlagung der Erbschaft Niederschrift

    Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

    Mehr Ausschlagung der Erbschaft Niederschrift

    Ausschlagung der Erbschaft

    Mehr Ausschlagung der Erbschaft

    Bescheid über Grunderwerbsteuer erhalten

    Verwirklichen Sie einen Rechtsvorgang, der sich auf ein inländisches Grundstück bezieht, unterliegt dieser der Grunderwerbsteuer.

    Mehr Bescheid über Grunderwerbsteuer erhalten

    Erbschaftsteuer

    Mehr Erbschaftsteuer

    Verschmelzung von Flurstücken beantragen

    Sie möchten mehrere zusammenhängende Flurstücke zu einem neuen Flurstück zusammenfassen? Diese Verschmelzung sorgt für eine übersichtliche Darstellung Ihres Grundeigentums.
    Mehr Verschmelzung von Flurstücken beantragen

    Erbschaftsteuer - Festsetzung

    Erbschaften und Schenkungen werden mit Steuern belastet. Einzelheiten finden Sie unter "Voraussetzungen"

    Wann entsteht die Steuer?
    • Bei Erbschaft grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.
    • Bei Pflichtteilsanspruch mit der Geltendmachung.
    • Bei Schenkung grundsätzlich mit der Ausführung.
    • Bei Grundstücksschenkung mit der Auflassung i.S.v. § 925 BGB.

    Einteilung der Erwerber in Steuerklassen
    Je nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser beziehungsweise Schenker wird zwischen drei Steuerklassen unterschieden. Es sind zuzuordnen der
    Steuerklasse I
    • der Ehegatte,
    • der eingetragene Lebenspartner,
    • Kinder und Stiefkinder sowie die Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder,
    • Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
    Steuerklasse II
    • Eltern und Voreltern bei Schenkungen,
    • Geschwister und Geschwisterkinder,
    • Stiefeltern und Schwiegereltern,
    • Schwiegerkinder,
    • geschiedene Ehegatten;
    Steuerklasse III
    • alle übrigen Erwerber.

    Persönliche Freibeträge
    Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu. Dessen Höhe richtet sich bei unbe-schränkter Steuerpflicht nach der jeweiligen Steuerklasse, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser/Schenker ergibt.

    Der Freibetrag beträgt
    • 500.000 € für den Ehegatten und den eingetragenen Lebenspartner,
    • 400.000 € für Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder und Stief-kinder,
    • 200.000 € für Enkel und Kinder von Stiefkindern,
    • 100.000 € für jede andere Person der Steuerklasse I,
    • 20.000 € für Personen der Steuerklasse II,
    • 20.000 € für Personen der Steuerklasse III.

    Die Freibeträge gelten jeweils für die Erwerbe von einer Person innerhalb von 10 Jahren.

    Daneben gibt es zahlreiche sachliche Freibeträge (§ 13 ErbStG).
    Mehr Erbschaftsteuer - Festsetzung

    Erbschaft-/Schenkungsteuer entrichten

    Besteuerung im Fall einer Erbschaft oder Schenkung

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