Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für
- Ehegatten / gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Ausländern mit einem gültigen Aufenthaltstitel,
- Kinder von Ausländern mit einem gültigen Aufenthaltstitel,
- Elternteile von ausländischen Kindern mit einem gültigen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. oder § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (wenn sich kein zur Personensorge berechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält) sowie
- Elternteile von ausländischen Kindern mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 (wenn sich kein zur Personensorge berechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält und wenn vor der Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. Aufenthaltsgesetz erteilt worden war)
Bitte beachten Sie :
1. Ihr Familienangehöriger besitzt eine Blaue Karte EU?
Dann wählen Sie bitte die Dienstleistung
"Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner und Kinder von Inhabern einer Blauen Karte EU"
(siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen").
2. Ihr Familienangehöriger besitzt eine Aufenthaltserlaubnis für
- die Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung,
- ein Studium,
- eine betriebliche Aus- und Weiterbildung,
- die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation,
- als Gastwissenschaftler(in), wissenschaftliches oder technisches Personal oder
- als Lehrkraft an einer Schule oder Hochschule?
Dann wählen Sie bitte die Dienstleistung
"Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner und Kinder von Fachkräften, Studierenden, Auszubildenden, Wissenschaftlern und Lehrkräften"
(siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen").
3. Ihr Familienangehöriger besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter?
Dann wählen Sie bitte die Dienstleistung
"Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder von subsidiär Schutzberechtigten"
(siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen").
Sie möchten einen unbefristeten Aufenthaltstitel beantragen? Informationen zum Antrag auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel finden Sie unter "Weiterführende Informationen".