Denkmaleigentümer können für Aufwendungen an ihrem Denkmal Vergünstigungen bei der Einkommenssteuer in Anspruch nehmen, für die sie eine Steuerbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt benötigen. Dabei sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:
- Für Denkmäler, die vermietet oder zu gewerblichen Zwecken, also zur Einkunftserzielung, genutzt werden, kommt die erhöhte Abschreibung von Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen nach §7i EStG in Betracht.
- Eigentümer, die ihr Denkmal zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können für bestimmte Aufwendungen den Abzug von Sonderausgaben nach § 10f EStG geltend machen.
- Für Denkmäler, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, kann der Sonderausgabenabzug nach § 10g EStG in Anspruch genommen werden.
Obige Erläuterungen gelten auch für Teileigentum, das sich in einem denkmalgeschützten Gebäude befindet. Mit Einschränkungen sind zudem Gebäude begünstigt, die selbst kein Denkmal, aber Teil eines geschützten Ensembles sind oder sich in einem Denkmalbereich befinden.
Wann brauchen Sie eine Bescheinigung?
Eine Bescheinigung über steuerliche Vergünstigungen ist dann sinnvoll, wenn der Eigentümer beim Finanzamt seine aufgewendeten Kosten für Baumaßnahmen am Denkmalobjekt steuerlich geltend machen möchte.
Gibt es Ausnahmen?
Steuerliche Vergünstigungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungskosten nicht bereits durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.