• Wenn Sie Sozialleistungen beziehen oder finanziell bedürftig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos an einem Integrationskurs teilnehmen. Dies gilt auch für Beschäftigte, deren Bruttoentgelt einen bestimmten Betrag nicht übersteigt.
  • Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Weiterleistung stellen.
  • Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Berlin jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen können diesen Zuschuss zu ihren Wohnkosten vom Staat erhalten. Wer zum Kreis der Berechtigten zählt, hat auf das Wohngeld einen Rechtsanspruch. Wohngeld bekommen Sie jedoch nicht automatisch; dafür muss ein Antrag gestellt werden. Wohngeld gibt es als Lastenzuschuss für Eigentümer/innen eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung. Höhe des Wohngeldes Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, richtet sich nach drei Faktoren: der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe der zu berücksichtigenden Belastung und der Höhe des Gesamteinkommens. Das Wohngeld für einen Haushalt berechnet sich nach einer gesetzlichen Formel, die diese Faktoren berücksichtigt. Ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie mit dem Wohngeldrechner unverbindlich selbst berechnen. Fristen und Gültigkeit Wohngeld als Lastenzuschuss wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Behörde angekommen ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. In der Regel wird Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Für die Zeit danach müssen Sie einen neuen Antrag (Weiterleistungsantrag) für die Weiterzahlung von Wohngeld stellen. Wohngeld kann auch rückwirkend beantragt werden, wenn in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnis von der Entscheidung über Ablehnung oder Aufhebung von Bürgergeld/Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung, der Wohngeldantrag gestellt wird. Der Beginn des Bewilligungszeitraumes von Wohngeld beginnt dann nicht mit dem Monat der Antragstellung auf Wohngeld, sondern mit dem Monat der Antragstellung auf die oben genannte Leistung (Bürgergeld/Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung).
  • Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, können Sie unter bestimmten Umständen einen Antrag auf Wohngelderhöhung stellen.
  • Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, müssen Sie bestimmte Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse mitteilen.
  • Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, kann Ihnen der bewilligte Betrag unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden.
  • Der Wohngeldbescheid kann gemäß § 28 Wohngeldgesetz (WoGG) unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Stelle aufgehoben werden oder wird kraft Gesetz unwirksam. Bei erheblicher Änderung der Wohn- und Einkommenssituation der Wohngeldempfängerin/des Wohngeldempfängers ist die zuständige Stelle berechtigt, den Wohngeldbescheid aufzuheben und Rückzahlungen einzufordern.
  • Ihnen wird das bewilligte Wohngeld als berechtigte Person monatlich im Voraus gezahlt.
  • Ihr Wohngeldbescheid wurde aufgehoben? Dann müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen.
  • Das Bildungs- und Teilhabepaket soll Kindern und Jugendlichen aus Familien mit geringem Einkommen oder Sozialleistungsbezug ermöglichen, gleichberechtigt Angebote in der Schule und in der Freizeit wahrzunehmen.
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