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1 - 10 von 16 Einträgen in der Geschäftslage „#Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren“

  • Das Mahnverfahren ist ein einfacher und billiger Weg, um dem Gläubiger gegen den Schuldner zu seinem Recht zu verhelfen. Ein oft langwieriges und teures Streitverfahren vor Gericht soll damit vermieden werden.
  • Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls (Mahnbescheid) nach Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

    Das Europäische Mahnverfahren ermöglicht es Ihnen, einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gegen einen Schuldner* aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auf einfache und schnelle Weise durchzusetzen.

    Zur Beantragung eines europäischen Zahlungsbefehls (vergleichbar mit dem deutschen Mahnbescheid) müssen Sie nicht vor Gericht erscheinen – erhebt der Schuldner keine Einwendungen, bleibt Ihnen eine aufwändigere Klage erspart. Das vereinfachte europäische Mahnverfahren ist in allen EU-Mitgliedstaaten außer in Dänemark möglich.

    *) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

  • Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es Ihnen, einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme auf einfache und schnelle Weise titulieren zu lassen. Wenn Sie geprüft haben, dass Ihre Forderung (noch) besteht und keine Einwände des Schuldners* zu erwarten sind, können Sie sich durch das Mahnverfahren ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren ersparen.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

  • Sie wollen sich inhaltlich beschweren? Hier erfahren Sie mehr.
  • Sie möchten ein dienstliches Fehlverhalten rügen? Hier erfahren Sie mehr.
  • Für die senatorische Dienststelle der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport ("SJIS") gibt es einen Bürgerbeauftragten, an den Bürgerinnen und Bürgern sich wenden können, wenn

    • sie allgemeine Probleme mit der Stelle haben, also beispielsweise Beschwerden und Kritik anbringen möchten.
    • sie allgemeine Hilfestellung zum Umgang mit der Stelle benötigen.

    Der Bürgerbeauftragte ist für die Bearbeitung von Fachverfahren und Widersprüchen nicht zuständig. Bürgerinnen und Bürger, die konkrete Auskünfte zu laufenden Verfahren benötigen, müssen sich an die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter wenden.

  • Sie halten eine behördliche Entscheidung für falsch? Dann können Sie eine Fachaufsichtsbeschwerde einlegen.

  • Wenn Sie der Ansicht sind, dass der Mahnbescheid, den Sie vom Amtsgericht erhalten haben, unbegründet ist, können Sie ihm widersprechen.

    Achtung: Das Amtsgericht prüft vorher nicht den Inhalt oder die Richtigkeit des Zahlungsanspruchs. Prüfen Sie vor einem Widerspruch, ob die gegen Sie erhobene Forderung zu Recht erhoben wurde.

    Sie können den Widerspruch auch auf einen Teil der Forderung beschränken.

  • Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es Ihnen, einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme auf einfache und schnelle Weise gerichtlich feststellen zu lassen. Wenn der Schuldner keinen Widerspruch einlegt, können Sie sich durch das Mahnverfahren ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren ersparen.

  • Mahn- und Vollstreckungswesen

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