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  • Für das Amt für Soziale Dienste ("AfSD") gibt es zwei Bürgerbeauftragte, an die Bürgerinnen und Bürgern sich wenden können, wenn

    • sie allgemeine Probleme mit dem AfSD haben, also beispielsweise Beschwerden und Kritik anbringen möchten.
    • sie allgemeine Hilfestellung zum Umgang mit dem Amt für Soziale Dienste benötigen.
    • dem AfSD Hinweise auf soziale Missstände mitteilen möchten.

    Die Bürgerbeauftragten sind für die Bearbeitung von Fachverfahren nicht zuständig. Bürgerinnen und Bürger, die konkrete Auskünfte zu laufenden Verfahren benötigen, sollten sich zunächst an die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter wenden. Die Bürgerbeauftragten können auch bei der Suche nach zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern behilflich sein.

  • Für die senatorische Dienststelle der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport ("SJIS") gibt es einen Bürgerbeauftragten, an den Bürgerinnen und Bürgern sich wenden können, wenn

    • sie allgemeine Probleme mit der Stelle haben, also beispielsweise Beschwerden und Kritik anbringen möchten.
    • sie allgemeine Hilfestellung zum Umgang mit der Stelle benötigen.

    Der Bürgerbeauftragte ist für die Bearbeitung von Fachverfahren und Widersprüchen nicht zuständig. Bürgerinnen und Bürger, die konkrete Auskünfte zu laufenden Verfahren benötigen, müssen sich an die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter wenden.

  • nicht angegeben
  • nicht angegeben
  • Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden (Artikel 115 Absatz 1 Bayerische Verfassung).
  • Die Möglichkeiten der Bürgermitwirkung ergeben sich aus Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie Art. 45 und 93 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Demnach gilt für die Bundesrepublik Deutschland das Prinzip der repräsentativen Demokratie. Die Willensbildung erfolgt in erster Linie durch gewählte Vertreter und nicht direkt durch das Volk. Folglich stellt die Wahl des Gemeinderats, Stadtrats und Kreistags das wichtigste Instrument dar, mit dem das Volk Staatsgewalt unmittelbar ausübt. Eine weitere wichtige Beteiligungsmöglichkeit auf kommunaler Ebene ist durch die Direktwahl des Bürgermeisters, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeister sowie des Landrats gegeben. Auch können Bürger selbst als Kandidaten für kommunale Vertretungen aktiv werden (Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied, Kreistagsmitglied) und für das Amt des Landrats, des haupt- bzw. ehrenamtlichen Bürgermeisters, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisters kandidieren.

    Neben den Beteiligungsmöglichkeiten nach dem Repräsentationsprinzip enthält die Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -):

    einige weitere Mitwirkungsinstrumente, die teilweise auch dem nicht wahlberechtigten Einwohner (z.B. Minderjährigen) offen stehen:

    • Einwohnerversammlung (§ 15 ThürKO):
      Die Einwohnerversammlung dient der Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und soll mindestens einmal im Jahr abgehalten werden.
    • Einwohnerantrag (§ 16 ThürKO):
      Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag).
    • Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (§ 17 ThürKO):
      Die Bürger einer Gemeinde können mittels eines Bürgerbegehrens einen Bürgerentscheid über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde beantragen. Beim Bürgerentscheid entscheidet die (wahlberechtigte) Bevölkerung somit selbst über Sachfragen. Der Bürgerentscheid stellt die stärkste Form der Bürgermitwirkung dar und durchbricht das Repräsentationsprinzip. Ein in der ThürKO aufgeführter Negativkatalog schließt allerdings bestimmte Bereiche für den Bürgerentscheid aus (§ 17 Abs. 2 ThürKO).

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Zuziehung von sachkundigen Bürgern in die kommunalen Ausschüsse nach § 27 Abs. 6 ThürKO sowie die Möglichkeit der Bildung eines Ausländerbeirates nach § 26 Abs. 4 ThürKO. Es steht den Gemeinden im Rahmen ihres Selbstorganisationsrechtes frei, weitere gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Mitwirkungsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger zuzulassen (z. B. die Bildung von weiteren kommunalen Beiräten, die Durchführung von Bürgerforen und von Bürgerbefragungen, Organisation von Möglichkeiten zu ehrenamtlichen Tätigkeiten auf Gemeindeebene). In allen diesen Bereichen können Bürgerinnen und Bürger jeden Alters sich aktiv beteiligen.

    Weitergehende Informationen zu diesem Themenbereich können auf den Internetseiten des Thüringer Landeswahlleiters und des Thüringer Innenministeriums werden.

  • Mit einer Petition dürfen sich alle Bürgerinnen und Bürger gegen Ungerechtigkeiten, Benachteiligungen oder ungleiche Behandlung durch staatliche Stellen wehren. So können Sie unmittelbar Anstöße zur Kontrolle der Verwaltung und in Ausnahmefällen sogar zur Gesetzgebung geben.

    Der Petitionsausschuss kümmert sich um die Anliegen einzelner Bürgerinnen und Bürger,

    • weil auch die gewissenhafteste Behörde nicht unfehlbar ist,
    • weil auch das beste Gesetz Mängel aufweisen kann
    • und weil auch die umfangreichste Rechtsverordnung einen Sonderfall nicht immer bedacht haben kann.
  • Der Bürgerbeauftragte ist den Bürgerinnen und Bürgern Ansprechpartner und Ratgeber in allen Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung. Er hat die Aufgabe, deren Rechte gegenüber den Trägern der öffentlichen Verwaltung in Thüringen zu wahren und sie im Umgang mit der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen. Er versteht sich als "Moderator, Dolmetscher und Lotse" an der Schnittstelle von Bürger und Staat. Als solcher vermittelt der Bürgerbeauftragte in Konflikten zwischen Bürgern und öffentlicher Verwaltung, hilft beim Verstehen behördlicher Schreiben oder amtlicher Texte und gibt Hinweise zu Zuständigkeiten und sachkundigen Ansprechpartnern.

    Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen unmittelbar schriftlich oder mündlich an den Bürgerbeauftragten zu wenden.

    Weitere Informationen zum Bürgerbeauftragten, seiner Zuständigkeit und zum Einreichen eines Bürgeranliegens finden Sie unter dem folgenden Link.

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