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  • Für die Ausfuhr von Arzneimitteln muss ein Zertifikat entsprechend dem Zertifikatsystem der Weltgesundheitsorganisation beantragt werden.
  • Sie benötigen eine Einfuhrerlaubnis und zusätzlich ein Zertifikat, wenn Sie bestimmte Arzneimittel aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, einführen wollen.

  • Wenn Sie Tiere, tierische Erzeugnisse oder Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, einführen oder durch Deutschland transportieren möchten, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

  • Die Erlaubnis benötigen Sie für
  • Als Hersteller von Medizinprodukten können Sie die Ausstellung eines Freiverkaufszertifikates für Exportzwecke beantragen. 
  • Für die Einfuhr von  Tieren und tierischen Nebenprodukten sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, benötigen Sie in einigen Fällen eine Genehmigung. Dies betrifft vor allem Proben und Warenmuster sowie Heimtiere.
  • Für die Einfuhr, Durchfuhr, und vereinzelt für die Ausfuhr und für innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen nach § 1 Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (BmTierSSchV) sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, benötigen Sie eine Genehmigung.

    Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von einer Bescheinigung begleitet sind und für die keine Genehmigungspflicht besteht.

    Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

  • nicht angegeben
  • Die Arbeit der Grenzkontrollstelle dient dem
    Schutz der EU-Staaten vor der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland
    Schutz der VerbraucherInnen vor gesundheitlichen Gefahren, die von Lebensmitteln ausgehen können
    Schutz von Menschen und Tieren vor gesundheitsgefährdenden Futtermitteln

  • Vor der Ausreise/Ausfuhr in ein Drittland sollte man sich prinzipiell informieren, welche Pflanzen verbracht werden dürfen. Es kann sein, dass der Transport von Pflanzen prinzipiell verboten oder unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, z.B. nach einer amtlichen Kontrolle durch einen Pflanzengesundheitsinspektor und in Begleitung eines Pflanzengesundheitszeugnisses (PGZ).

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