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1 - 10 von 462 Einträgen in der Geschäftslage „#Mitarbeiterbezogene Meldepflichten“

  • Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine sachkundige Person anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.
  • Wenn Sie eine Personalveränderung in einer Kindertageseinrichtung oder für eine Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen (GBS) vornehmen möchten, müssen Sie das nach erfolgter Beschäftigungsaufnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich melden.

  • Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine informationsbeauftragte Person anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.
  • Wenn Sie ein abgabepflichtiges Unternehmen betreiben, müssen Sie Ihr Unternehmen bei der Künstlersozialkasse anmelden.

  • Sie müssen als Unternehmen den Lohnnachweis Ihrer Beschäftigten elektronisch abgeben.

  • Sie entsenden Personal vorübergehend ins Ausland? Zum Nachweis der Weitergeltung deutschen Sozialversicherungsrecht können Sie für ihre Beschäftigten eine A1-Bescheinigung beantragen.

  • Wenn Sie als Ausgleichsvereinigung mehrere Unternehmen gegenüber der Künstlersozialkasse (KSK) vertreten, müssen Sie für Ihre Mitglieder jährlich die Daten bei der KSK aktualisieren und die Künstlersozialabgabe einziehen und an die KSK weiterleiten.

  • Wenn Ihr Unternehmen bei der Künstlersozialkasse angemeldet ist, müssen Sie Ihre jährliche Meldung zur Berechnung der Künstlersozialabgabe abgeben.

  • Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, das Arbeitsentgelt Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Sozialversicherung zu melden.

  • Wenn Sie im laufenden Kalenderjahr mit deutlich geringeren Entgelten als im Vorjahr rechnen, können Sie die Reduzierung Ihrer Vorauszahlungen bei der Künstlersozialkasse beantragen.
     

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