Wenn Sie sich in der Energieeffizienz-Expertenliste als Expertin/Experte eintragen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag stellen.
Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr betreiben wollen und für diese Tatbestände bereits eine Erlaubnis nach § 21 Waffengesetz besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Hier haben Sie die Möglichkeit kostenfrei Internet-Einsichten in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zu nehmen und gegen Gebühr auch einfache bzw. beglaubigte Auszüge zu erhalten.
Gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) unterliegen Gewerbetreibende der Anzeigepflicht. Gewerbeanmeldungen sind zwingend vorgeschrieben. Gewerbetreibender ist jeder, der haupt- oder nebenberuflich eine selbständige und auf Gewinnerzielung und Dauer angelegte Tätigkeit wahrnimmt. Ausnahmen sind sogenannte freiberufliche Tätigkeiten (z.B. Arzt, Architekt, Steuerberater), Urproduktion (z.B. Land- u. Forstwirtschaft), persönliche Dienstleistungen höherer Art und bloße Verwaltung eigenen Vermögens. Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem/den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH). Soll ein Vertreter die Gewerbeanmeldung vornehmen, so ist hierfür dessen persönliche Vorsprache erforderlich. Der Vertreter benötigt eine schriftliche Vollmacht und muss sich ausweisen können.
Öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen kann nach § 14 Gewerbeordnung Auskunft über die im Gewerberegister verzeichneten Daten gegeben werden. Ein Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht. Die Gewerberegisterauskunft ist kostenpflichtig.
Das Gewerberegister wird bei den Gemeinden geführt. Es enhält all die Unternehmen und Betriebe, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Sitz haben.
Informationen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine selbständige Tätigkeit ein gewerbliche und wann eine freiberufliche Tätigkeit ist.
Die Gründung einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, kurz: SE) wird durch Eintragung in das Handelsregister wirksam. Zusätzlich wird die Eintragung zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Bei Aufnahme eines Gewerbebetriebes durch eine Personengesellschaft ist eine Gewerbeanmeldung durch den persönlich haftenden Gesellschafter (natürliche oder juristische Person) erforderlich.