Springe direkt zur Hauptnavigation, zum Inhalt oder zur Suche:

  • Inhalt
  • Hauptmenü
  • Suche

Schnellzugriff:

  • Über das Bundesportal
  • Leichte Sprache
  • Gebärdensprache
Logo bund.de Verwaltung Digital: Zur Startseite
Für Online - Antragstellende Jetzt anmelden oder registrieren

Navigation

Verwaltungsleistungen

  • Alle Lebenslagen
  • Alle Geschäftslagen

Auf verwaltung.bund.de

  • Über das Bundesportal
  • Fragen & Antworten | FAQ
  • Hilfs- & Problemlösungsdienste

Auf service.bund.de

  • Ausschreibungen
  • Stellenangebote
  • Behördenfinder
  • Aktuelles

Navigationspfad:

  • Startseite

1 - 10 von 171 Einträgen in der Lebenslage „#Todesfall“

  • Das Bestattungsrecht enthält Vorschriften insbes. zur Leichenschau, zur Überführung von Leichen sowie zur Bestattung. Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen im Regelfall auf Friedhöfen beigesetzt werden. Ausnahmen vom Friedhofszwang unterliegen strengen Voraussetzungen.
  • Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist. Anzeigepflichtig sind Bestattungsunternehmen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen.

  • Die Gemeinden und Landratsämter haben dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des bayerischen Bestattungsrechts eingehalten werden. Sie können die hierzu im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen.

  • Bei der Vergabe einer Grabstelle auf einem gemeindlichen Friedhof räumt die Gemeinde dem Bürger ein befristetes, gebührenpflichtiges Nutzungsrecht ein.
  • Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten.

  • Sie können die nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls auf einem ausländischen Seeschiff in ein deutsches Sterberegister beim zuständigen deutschen Standesamt beantragen.

  • Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

    Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.

  • Sollte aus nachvollziehbaren Gründen eine Bestattung nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen möglich sein, ist von den verantwortlichen Angehörigen oder vom Bestatter eine Wartefristverlängerung zu beantragen. [...]

    Auch kann das Ordnungsamt Wartefristverlängerungen beantragen, zum Beispiel falls die Ermittlung von Angehörigen (§ 10 SächsBestG) eines* Toten längere Zeit in Anspruch nimmt.

    Geltende Fristen für Bestattungen

    • Regelmäßige Mindestwartefrist:
      ob Erdbestattung oder Einäscherung, die Bestattung darf frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen
    • Längste regelmäßige Wartefrist:
      eine Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes vollzogen sein
    Achtung! Die Wartefrist für die Bestattung wird ab dem Datum der Leichenschau gerechnet, nicht ab dem Sterbedatum!

    Einheitliche Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie als Bestattungsunternehmer den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

  • Für eine Feuerbestattung muss eine Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes beantragt werden.

  • Wenn eine Bestattung nicht durch Angehörige oder Beauftragte der verstorbenen Person organisiert wird, erfolgt eine ordnungsbehördliche Bestattung.

  • Zurück
  • 1
  • 2
  • 3
  • ...
  • 18
  • Weiter
Nach oben zum Seitenanfang

Allgemein

  • Was ist das Bundesportal?
  • Fragen & Antworten | FAQ
  • Hilfs- & Problemlösungsdienste

Gesetzliches

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Erklärung zur Barrierefreiheit
  • Rechtliche Hinweise
  • Webanalyse-Einstellung

Kontakt

  • Fragen stellen
  • Meinung sagen
  • Server-Standort Deutschland
  • SSL/TLS 256-bit Verschlüsselung
  • EU DSGVO konform
Logo OZG - Link öffnet externe Webseite Logo Your Europe - Link öffnet externe Webseite

© Bundesministerium des Innern und für Heimat, 2022