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1 - 10 von 890 Einträgen in der Lebenslage „#Hilfen für Opfer“

  • Besteht durch die Eigentümerin oder den Eigentümer kein Interesse mehr an ihrem oder seinem Fahrzeug, erwirbt die Stadtgemeinde das Eigentum nach 6 Wochen. Die als Fundsachen geltenden Fahrzeuge werden entweder verwertet oder zur Versteigerung freigegeben.

    Bei der Versteigerung erworbene Gegenstände gehören der Erwerberin oder dem Erwerber endgültig.

    Mögliche Eigentumsrechte an Fahrzeugen können nur vor der Versteigerung  geltend gemacht werden, eine Eigentumsanzeige während der Versteigerung ist nicht mehr möglich.

    Bei der Versteigerung ist es leider nicht möglich, mit EC-Karte zu zahlen. Ersteigerte Fahrzeuge werden nur gegen Bargeld ausgehändigt und müssen sofort mitgenommen werden.

  • Personen mit eigenem Haushalt, für die kein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht, erhalten im Rahmen der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, wenn keiner der Familienangehörigen den Haushalt führen kann, die Weiterführung des Haushalts aber geboten ist (z.B. bei Krankheit oder Tod der Hausfrau und Mutter). Die Hilfe wird aber nur gewährt, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind; dabei gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (siehe Lebensunterhalt, Hilfe zum) + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang). In der Kriegsopferfürsorge gilt eine günstigere Einkommensgrenze.

    Die Hilfe umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und die sonstigen, zur Weiterführung des Haushalts erforderlichen Tätigkeiten (z.B. Körperpflege der Kinder, Hausputz, Wäschewaschen, Überwachung der Hausarbeiten). Soweit notwendige Hilfen nicht durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe geleistet werden können, werden die angemessenen Kosten für eine Fachkraft (z.B. Haus- und Familienpflegerin) übernommen (Soziale Dienste, Sozialstationen, Mehrgenerationenhäuser). In besonderen Fällen werden auch Kosten für die Unterbringung Familienangehöriger außerhalb der Familie (z.B. in einem Heim) getragen, wenn es neben oder an Stelle der Weiterführung des Haushalts geboten ist.

    § 70 Sozialgesetzbuch XII; § 26d Bundesversorgungsgesetz

    Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle

  • Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit Blindengeld. Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als Blinde gelten auch Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 1/50 beträgt, sowie Personen mit sonstigen Störungen des Sehvermögens von gleichem Schweregrad. Hochgradig sehbehindert ist, wer nicht blind ist und wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 1/20 beträgt oder wer so schwere Störungen des Sehvermögens hat, dass diese einen Grad der Behinderung von 100 nach dem Sozialgesetzbuch IX bedingen. Vorübergehende Sehstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.

    Das volle Blindengeld beträgt seit 01.04.2004 85 v. H. der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (651 € monatlich, Stand: 01.07.2021). Seit 01.01.2013 erhalten taubblinde Menschen ein verdoppeltes Blindengeld (1.302 € monatlich, Stand: 01.07.2021).

    Zum 01.01.2018 wurde das Sehbehindertengeld eingeführt. Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten einen monatlichen Betrag in Höhe von 195,30 € (Stand: 01.07.2021), hochgradig sehbehinderte Menschen, die zugleich taub sind, erhalten 390,60 € monatlich (Stand: 01.07.2021).

    Die Beträge werden entsprechend der von der Sozialhilfe geleisteten Blindenhilfe regelmäßig angepasst.

    Bei Unterbringung in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung wird das Blindengeld zu einem gewissen Anteil, gekürzt. wenn die Aufenthaltskosten ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln übernommen werden. Das Blindengeld wird dann um diesen Unterstützungsbetrag gekürzt, jedoch maximal um die Hälfte.

    Leistungen aus der Pflegeversicherung sowie Leistungen, die für blindheitsbedingte Mehraufwendungen gezahlt werden, sind auf das Blindengeld zu einem gewissen Anteil anzurechnen.

    Im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge kann Blindenhilfe gezahlt werden. Die Blindenhilfe im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge wird ab 01.07.2020 Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 765,43 €, den Blinden unter 18 Jahren in Höhe von 383,37 € gewährt. Der Betrag verändert sich jeweils um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Dabei gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (siehe Lebensunterhalt, Hilfe zum) + 70 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang). In der Kriegsopferfürsorge gilt eine günstigere Einkommensgrenze. Im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung (Behinderte Menschen, Hilfen für ) können auch die Kosten für einen Blindenführhund und für andere Hilfsmittel getragen werden, wenn kein anderer Kostenträger (z.B. gesetzliche Krankenversicherung) zuständig ist.

    Die am 01.09.2006 in Kraft getretene Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für Blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV) regelt die Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren in einer für sie wahrnehmbaren Form. Den Berechtigten entstehen hierdurch keine gesonderten Kosten.

    Siehe Barrierefreiheit für Menschen mit Sehbehinderung im Verwaltungsverfahren

    Bayerisches Blindengeldgesetz; § 72 Sozialgesetzbuch XII; Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV)

    Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt, gesetzliche Krankenkassen, Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Bezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten, Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle

    Weitere Informationen zu den Verordnungen sind auf der Homepage des Bayerischen Sozialministeriums zu finden.

    www.stmas.bayern.de/inklusion/gleichstellungsgesetz

  • Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des Sozialgesetzbuch XII springt – unabhängig von einer vorherigen Beitragszahlung zur Rentenversicherung - immer dann ein, wenn die Rente und das sonstige Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt ausreichen. Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben bei bestehender Bedürftigkeit ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Leistungsberechtigt wegen Alters sind Personen, die die maßgebliche Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erreicht haben (derzeit zwischen 65 und 67 Jahren). Daneben erhalten Personen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet, jedoch noch nicht die Altersgrenze erreicht haben, Grundsicherungsleistungen, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder wenn sie das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

    Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung liegt immer dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist, so dass man auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Erwerbsminderungsrente).

    Die Leistung entspricht der Höhe nach der Hilfe zum Lebensunterhalt (Lebensunterhalt, Hilfe zum) in der Sozialhilfe. Daher wird eigenes Einkommen und Vermögen wie in der Sozialhilfe berücksichtigt. Unterhaltspflichtige Kinder oder Eltern mit einem Jahreseinkommen von jeweils bis einschließlich 100.000 € müssen nicht dafür aufkommen, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird ebenfalls verzichtet.

    Darüber hinaus gilt in der Grundsicherung nicht die sozialhilferechtliche Vermutung, dass derjenige, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von diesen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält. So erhalten insbesondere behinderte Menschen mit einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung, die häufig bei ihren Eltern oder sonstigen Verwandten leben, durch die Grundsicherung eine eigenständige materielle Absicherung ihres Lebensunterhalts.

    Zudem sind die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt zu beantragen und werden regelmäßig für ein Jahr bewilligt.

    Sozialgesetzbuch XII

    Sozialhilfeverwaltungen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, Sozialhilfeverwaltungen der Bezirke bei stationärer Betreuung sowie Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Wohnen mit Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB IX

  • Einige Kommunen bieten Bürgerinnen und Bürger, einen speziellen Pass zur Inanspruchnahme von Ermäßigungen an. Sie können einen Familien- oder Sozialpass beantragen, wenn er angeboten wird.

  • Wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderungen Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung oder zur Sicherung eines bestehenden Arbeitsplatzes benötigen, können Sie hierfür besondere Hilfen oder Förderungen erhalten. 

  • Sie mussten Ihren Betrieb oder Ihre Praxis aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne schließen? Hier erhalten Sie Informationen, wie die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebskosten erfolgt.

  • Sie dürfen aufgrund des Infektionsschutzes nicht mehr arbeiten und haben dadurch einen Verdienstausfall? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.

  • Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) wird für längstens fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag des Inhabers bis zu fünf Jahre verlängert werden.

  • Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) für Krankenkraftwagen wird für längstens fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag des Inhabers bis zu fünf Jahre verlängert werden.

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