• Startseite
  • Eine lebendige Demokratie benötigt aktive und engagierte Bürgerinnen und Bürger. In vielen Bereichen hat dieses Engagement schon Tradition. In Niedersachsen sind 37 % der ab 14-jährigen Bevölkerung ehrenamtlich im sozialen, kulturellen, politischen, gesellschaftlichen oder sportlichen Bereich freiwillig engagiert.

  • Als Einwohnerin oder Einwohner haben Sie die Möglichkeit, in öffentlichen Sitzungen der kommunalen Vertretung zu den besprochenen Themen und zu anderen Angelegenheiten der Kommune Fragen zu stellen.

  • Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter im Strafverfahren. Sie bringen ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen ein und können so zu einer lebensnahen Wahrheits- und Rechtsfindung beitragen. Schöffinnen und Schöffen benötigen dabei keine besonderen Rechtskenntnisse.

    Bei der Urteilsfindung stimmen die Schöffinnen und Schöffen in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter über den Sachverhalt, die Schuld der Angeklagten und über das Strafmaß ab.

    Sie werden bei den Amtsgerichten im Rahmen des Schöffengerichts und  des erweiterten Schöffengerichts eingesetzt. Bei den Landgerichten sind sie in den Kleinen und Großen Strafkammern tätig.

    Schöffinnen und Schöffen werden für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt.

  • Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten möchte, muss diese grundsätzlich 48 Stunden vor Bekanntgabe (= Einladung von Teilnehmern und Teilnehmerinnen oder Aufruf über unterschiedliche Medien) bei der zuständigen Behörde anmelden.

  • In einem so genannten Stiftungsgeschäft bestimmt der Stifter den Namen, den Sitz und die Organe der Stiftung und verpflichtet sich, sie mit einem Stiftungsvermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten, aus dessen Erträgen die Arbeit der Stiftung finanziert wird. Eine gleichfalls vom Stifter vorgegebene Stiftungssatzung regelt die innere Organisation. Es sind Errichtungen unter Lebenden oder auch in einem Testament möglich.

    Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung.

    Für Stiftungen, die ihren Sitz in Niedersachsen haben sollen, sind Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Stiftungsbehörde einzureichen. Es wird empfohlen, bereits vor der endgültigen Antragstellung mit der Behörde Kontakt aufzunehmen. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Die Stiftungsaufsicht des Landes stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden. Sie gewährleistet, dass der Wille der oder des Stiftenden dauerhaft eingehalten oder nicht mehr als notwendig verändert wird.

  • In den Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden ist geregelt, wer für die Straßenreinigung zuständig ist.

    1. Bei Schäden oder Funktionsstörungen an Lichtsignalanlagen (Ampeln) oder der öffentlichen Beleuchtung, bitte direkt melden an:
      Hamburger Verkehrsanlagen GmbH. Kontakt: einsatzleitung@hhva.de
      Geben Sie bitte die genaue Lagebeschreibung (wenn möglich, Straße und Hausnummer) sowie ggf. Name und Telefonnummer an. 
    2. Für Wünsche und Anregungen an Ampelschaltungen oder Erweiterungen / Umbauten von Lichtsignalanlagen, bitte an den Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer, GF/IVS 1 melden. Kontakt: Ampel@LSBG.Hamburg.de 
      Geben Sie bitte eine genaue Beschreibung (wenn möglich auch Uhrzeit und Fahrtrichtung) sowie ggf. Name und Telefonnummer an.
    3. Alternativ oder bei einem Wunsch zu einem Neubau sind Meldungen auch an die Behörde für Inneres und Sport, Verkehrsdirektion, VD 52 möglich.
      Kontakt: VD52@polizei.hamburg.de oder Tel.: 4286-55480
  • Die Fachämter Management des Öffentlichen Raums der Bezirksämter sind für die Öffentlichen Wege in Hamburg zuständig.
  • Sie, als natürliche oder juristische Person (Vereine, Unternehmen), können die Errichtung beziehungsweise Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung bei der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde beantragen.
  • Die Fachämter Management des Öffentlichen Raums der Bezirksämter sind für den Auf- und Abbau und die Wartung von Verkehrszeichen/Straßenschildern zuständig.
  • Zurück
  • 1
  • 2
  • 3
  • ...
  • 29
  • Weiter