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  • Die Städte und Gemeinden in Hessen können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

    Ausnahmen:
    Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.

    Hinweis: Sie sind verpflichtet, Ihre Zweitwohnung bei der zuständigen Behörde anzumelden.

    • Zweitwohnung / Nebenwohnung anmelden
      (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

    Die Anmeldung auf der Meldestelle gilt dabei gleichzeitig als steuerliche Anmeldung.

  • Wenn Sie in Berlin eine Zweitwohnung haben, müssen Sie dafür eine besondere Steuer bezahlen, die Zweitwohnungsteuer. Das gilt auch dann, wenn Ihre Hauptwohnung ebenfalls in Berlin ist.

    Statt „Zweitwohnung“ sagt man auch „Nebenwohnung“. Das ist eine Wohnung, die Sie zusätzlich zu Ihrer Hauptwohnung selbst nutzen oder nutzen können. Dabei ist egal, ob Ihnen diese Wohnung gehört oder ob Sie sie mieten oder kostenlos nutzen können.

    Es kommt auch nicht darauf an, ob Sie die Wohnung tatsächlich nutzen. Die Steuer müssen Sie zum Beispiel auch dann zahlen, wenn Sie eine Ferienwohnung in Berlin haben, die Sie die meiste Zeit nicht nutzen.

    Wie hoch ist diese Steuer?

    Bei einer Mietwohnung beträgt die Steuer 5 % von der Netto-Kaltmiete für Zeiträume vor dem Jahr 2019 und 15% ab dem Jahr 2019. Bei anderen Wohnungen wird die Steuer mit der Netto-Kaltmiete aus dem Mietspiegel berechnet. Die Netto-Kaltmiete ist die Grundmiete ohne Betriebskosten, ohne Heizkosten und ohne Zuschläge (zum Beispiel für möblierte Zimmer). Mehr zur Netto-Kaltmiete: siehe Abschnitt „weiterführende Informationen“

    Wenn mehrere Personen die Wohnung nutzen, müssen Sie nur für Ihren Miet-Anteil Steuern zahlen.

    Auf die Steuer wirkt sich nicht aus, wie viel Sie verdienen oder wie groß Ihr Vermögen ist.

    Was muss ich machen?

    Ihre Zweitwohnung müssen Sie anmelden bei der Meldebehörde. Mehr zur Dienstleistung "Anmeldung einer Wohnung" unter "Weiterführende Informationen".

    Im Normalfall bekommen Sie ca. einen Monat nach der Anmeldung der Wohnung Post von uns mit der Bitte, eine Steuererklärung für Ihre Zweitwohnung abzugeben, und mit einem Formular dafür. Aufgrund dieser Steuererklärung rechnen wir aus, wie hoch Ihre Zweitwohnungsteuer ist. Diesen Betrag müssen Sie ans Finanzamt zahlen.

    Hinweis: Sollten Sie einmal keine Nachricht von uns erhalten, befreit Sie das nicht von Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer Zweitwohnungsteuererklärung. Die gesetzliche Verpflichtung besteht, unabhängig davon, ob diese Nebenwohnung bereits gemeldet ist, und ohne dass es einer besonderen Aufforderung von uns bedarf.

    Tipp: Wir empfehlen Ihnen, dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat für diese Steuer zu erteilen (unter "Formulare"). Dann können Sie die Zahlungsfristen nicht versäumen.
  • Wer im Stadtgebiet Karlsruhe eine Nebenwohnung im Sinne des Melderechts bewohnt oder bezieht muss seit 2017 eine Zweitwohnungssteuer entrichten.
  • Manche Städte und Gemeinden erheben eine besondere Abgabe auf Zweitwohnungen. Diese Zweitwohnungsteuer (ZwS) ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß § 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG).
  • Die Städte und Gemeinden können in eigener Zuständigkeit und kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie unter Beachtung der Einnahmebeschaffungsgrundsätze Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    In der Regel betrifft dies alle natürlichen Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

    Die Erhebung von Zweitwohnungssteuer bedarf nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt einer Satzung. Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand und im Übrigen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

    Ausnahmen:
    Generell von der Zweitwohnungssteuer befreit sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.

  • Wenn Sie neben Ihrer Hauptwohnung noch eine Zwei- oder Nebenwohnung haben, dann müssen Sie eventuell eine Zweiwohnungssteuer zahlen.

  • Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

  • Gemeinden können eine Zweitwohnungsteuer erheben.
  • Sie haben eine Zweitwohnung in eine Stadt oder Gemeinde in Rheinland-Pfalz bezogen? Dann kann es sein, dass diese eine Zweitwohnungssteuer erhebt. Lassen Sie sich am besten beraten.

  • Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet für Zweit- oder Nebenwohnungen eine Zweitwohnungsteuer erheben.

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