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  • Wenn der Steuerbescheid aus Ihrer Sicht fehlerhaft ist, können Sie dagegen Einspruch einlegen.
  • Um Ihnen erhebliche Einkommensteuer-Nachzahlungen zu ersparen, setzt das Finanzamt eine Vorauszahlung fest, wenn die voraussichtlich entstehende Einkommensteuer nicht bereits durch die geleisteten Steuerabzugsbeträge gedeckt werden kann. In die Vorauszahlung eingeschlossen sind gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
  • Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird.
  • Die Besteuerung von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen wird innerhalb Hamburgs von drei verschiedenen Finanzämtern durchgeführt.
    Beschränkt einkommensteuerpflichtig ist eine natürliche Person ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die inländische Einkünfte bezieht.
    Es sind drei Fälle von beschränkter Einkommensteuerpflicht zu unterscheiden, für die jeweils unterschiedliche Zuständigkeiten bestehen.

    1. Es werden mehrere Arten inländischer Einkünfte erzielt.
      Für sämtliche Fälle der beschränkten Steuerpflicht (mit Ausnahme von 2. und 3.) im Rahmen der Einkommensteuer ist das Finanzamt Hamburg-Nord zuständig.
    2. Es wird nur inländischer Arbeitslohn bezogen.
      Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Finanzamt, welches für die Besteuerung des Arbeitgebers zuständig ist (s. Link).
    3. Es wird nur inländische Rente bezogen.
      Für Rentenempfänger im Ausland (RIA) ist deutschlandweit das Finanzamt Neubrandenburg zuständig.
      • Anschrift: Finanzamt Neubrandenburg (RiA), Postfach 110140, 17041 Neubrandenburg
      • Telefon: +49 395 44222 – 47000, Fax: +49 395 44222 – 47100
      • E-Mail: ria@finanzamt-neubrandenburg.de

    Zusätzlich besteht ein vierter Fall der „unechten“ beschränkten Steuerpflicht, wenn ein Antrag gestellt wird, als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden. In dem Fall ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich das (Haupt-)Vermögen der Person befindet, z. B. die vermietete Immobilie.

  • Mit der Steuererklärung müssen grundsätzlich keine Belege oder separate Aufstellungen eingereicht werden. Die Belege müssen allerdings für eventuelle Rückfragen des Finanzamtes aufbewahrt werden.
    Sind beispielsweise Aufwendungen erstmals entstanden, kann die Vorlage von Belegen für die Bearbeitung der Steuererklärung erforderlich sein. In solchen Fällen fordert das Finanzamt die Belege an.
    Die Belegvorhaltepflicht gilt ab der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017.

     

  • Für Binnenschiffer, deren Schiffe beim Amtsgericht Hamburg im Binnenschiffsregister eingetragen sind, ist zentral das Finanzamt Hamburg-Mitte zuständig.
  • Für Personen ohne festen Wohnsitz, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Freien und Hansestadt Hamburg haben, ist zentral das Finanzamt Hamburg-Mitte zuständig.
  • Wie werden Altersrenten besteuert?
    Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (gesetzliche Rentenversicherungen, berufsständische Versorgung und vergleichbare private Leibrentenversicherungen) unterliegen seit dem Jahr 2005 mit dem sog. Besteuerungsanteil (steuerbarer Teil der Rente) der Einkommensteuer.
    Für das Jahr 2005 beträgt der Besteuerungsanteil einheitlich 50% der Bruttorente. Dies gilt für alle Bestandsrenten (Rentenbeginn vor 2005) und für die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten.
    Der steuerbare Anteil der Rente wird für jede neu hinzukommende Rente bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben.
    Der steuerfreie Teil der Rente wird anhand des maßgeblichen Prozentsatzes aus der Bruttorente des Folgejahres nach Rentenbeginn ermittelt und gilt für die gesamte Laufzeit der Rente.
     

    Ab wie viel Rente sind Steuern zu zahlen?
    Ob Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben und Steuern zahlen müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, zum Beispiel Mieteinnahmen oder eine Betriebsrente.
    Eine Einkommensteuererklärung wird dann verlangt, wenn ein Rentner mit seinen Einkünften den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag überschreitet. Der Grundfreibetrag beträgt bei Einzelveranlagung für:

    • 2018: 9.000,- Euro
    • 2019: 9.168,- Euro
    • 2020: 9.408,- Euro
    • 2021: 9.744,- Euro
    • 2022: 10.347,- Euro
    • 2023: 10.908;- Euro

    Für Verheiratete/Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, verdoppeln sich diese Beträge.

    Rentner ohne andere Einkünfte
    Renten sind teilweise steuerfrei. Der der Besteuerung unterliegende Teil einer Rente hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Bei Renteneintritt im Jahr 2005 und früher beträgt er 50 Prozent.
    Vom steuerpflichtigen Teil der Rente können noch Werbungskosten und Sonderausgaben abgesetzt werden.

    Rentner mit anderen Einkünften
    Wenn neben der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch andere steuerpflichtige Einkünfte (zum Beispiel Betriebs- oder Werksrenten) bezogen werden oder der mit dem Rentner zusammen veranlagte Ehegatte/Lebenspartner zum Beispiel als Arbeitnehmer tätig ist und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, wird häufig auch für den steuerpflichtigen Teil der Rente Einkommensteuer festzusetzen sein.

  • Arbeitnehmer sind in bestimmten Fällen ohne vorherige Aufforderung durch das Finanzamt verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, weil die tatsächliche Jahressteuerschuld erst im Wege einer Veranlagung ermittelt werden kann.

    Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn

    • die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, wie z.B. Einkünfte aus Gewebebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, mehr als 410 Euro jährlich beträgt oder
    • die positive Summe bestimmter Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld, mehr als 410 Euro im Jahr betragen hat oder
    • beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder
    • bei Steuerklasse IV das Faktorverfahren angewandt worden ist oder
    • ein Arbeitnehmer gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern (einschließlich Versorgungsbezüge) bezogen hat oder
    • vom Finanzamt im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens (ELStAM) ein Freibetrag gewährt worden ist (ausgenommen Zahl der Kinderfreibeträge oder Pauschbetrag für behinderte Menschen) und der im Kalenderjahr 2020 insgesamt erzielte Arbeitslohn 11.900 Euro (2021: 12.250 Euro), bei zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern 22.600 Euro (2021: 23.350 Euro) übersteigt.

    Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist außerdem jeder verpflichtet, der vom Finanzamt hierzu aufgefordert wird. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Einkommensteuer-Nachzahlung zu erwarten ist. Vielmehr kommt es häufig auch in diesen Fällen zu einer Steuererstattung, insbesondere dann, wenn keine weiteren Einkünfte oder steuererhöhenden Tatsachen vorliegen.
  • Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung für das vergangene Kalenderjahr abgeben können Ihnen die Finanzämter regelmäßig erst ab Mitte März des jeweiligen Folgejahres Steuerbescheide erteilen.
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