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  • Durch die Erbschaftsteuer wird die Vermögensübertragung durch den Tod des Erblassers besteuert. Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben, d. h. sie knüpft an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an.

    Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung unter Lebenden. Erbschaft- und Schenkungsteuer sind im selben Gesetz geregelt.

    Die Frage, ob und in welcher Höhe Erbschaft-/Schenkungsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und dem Verwandtschaftsverhältnis. Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen gilt. Der Schenkungsfreibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden.

    Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

    1. der Erwerb von Todes wegen (z.B. Erbschaft , Vermächtnis )
    2. die Schenkungen unter Lebenden
    3. die Zweckzuwendungen
    4. das Vermögen einer Stiftung , sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren (Erbersatzsteuer).
  • Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird.
  • Die Schenkungsteuer besteuert den Übergang von Vermögen auf eine andere (natürliche oder juristische) Person im Wege einer Schenkung. Sie entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung ausgeführt ist.
    Für die Steuerermittlung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend (Bewertungsstichtag). Jeder der Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber und auch vom Schenker innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Dies gilt nicht, wenn eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet worden ist.
    Die Festsetzung einer Schenkungsteuer erfolgt nur, wenn bestimmte persönliche Freibeträge überschritten sind. Kommt es nicht zu einer Steuerfestsetzung, wird der Erwerber darüber in der Regel nicht benachrichtigt.
    Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker.
  • Die Besteuerung von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen wird innerhalb Hamburgs von drei verschiedenen Finanzämtern durchgeführt.
    Beschränkt einkommensteuerpflichtig ist eine natürliche Person ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die inländische Einkünfte bezieht.
    Es sind drei Fälle von beschränkter Einkommensteuerpflicht zu unterscheiden, für die jeweils unterschiedliche Zuständigkeiten bestehen.

    1. Es werden mehrere Arten inländischer Einkünfte erzielt.
      Für sämtliche Fälle der beschränkten Steuerpflicht (mit Ausnahme von 2. und 3.) im Rahmen der Einkommensteuer ist das Finanzamt Hamburg-Nord zuständig.
    2. Es wird nur inländischer Arbeitslohn bezogen.
      Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Finanzamt, welches für die Besteuerung des Arbeitgebers zuständig ist (s. Link).
    3. Es wird nur inländische Rente bezogen.
      Für Rentenempfänger im Ausland (RIA) ist deutschlandweit das Finanzamt Neubrandenburg zuständig.
      • Anschrift: Finanzamt Neubrandenburg (RiA), Postfach 110140, 17041 Neubrandenburg
      • Telefon: +49 395 44222 – 47000, Fax: +49 395 44222 – 47100
      • E-Mail: ria@finanzamt-neubrandenburg.de

    Zusätzlich besteht ein vierter Fall der „unechten“ beschränkten Steuerpflicht, wenn ein Antrag gestellt wird, als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden. In dem Fall ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich das (Haupt-)Vermögen der Person befindet, z. B. die vermietete Immobilie.

  • Mit der Steuererklärung müssen grundsätzlich keine Belege oder separate Aufstellungen eingereicht werden. Die Belege müssen allerdings für eventuelle Rückfragen des Finanzamtes aufbewahrt werden.
    Sind beispielsweise Aufwendungen erstmals entstanden, kann die Vorlage von Belegen für die Bearbeitung der Steuererklärung erforderlich sein. In solchen Fällen fordert das Finanzamt die Belege an.
    Die Belegvorhaltepflicht gilt ab der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017.

     

  • Für Kosten auf Grund einer Behinderung können Sie einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen.
  • Durch die Berücksichtigung von Freibeträgen bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einzubehalten hat.
    • Der Freibetrag wird als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert und dem Arbeitgeber bereit gestellt.
    • Wird ein Freibetrag erstmalig beantragt, ist regelmäßig ein vollständiger 'Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung' zu stellen.
    • Wenn höchstens derselbe Steuerfreibetrag oder die gleiche Zahl der Kinderfreibeträge wie für das Vorjahr beantragt werden soll und sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben, genügt es im Hauptvordruck neben den Angaben zur Person den Abschnitt 'Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren' (Zeilen 17 bis 19) auszufüllen.
    • Der Freibetrag kann für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren beantragt werden.
    • Wer einen Freibetrag berücksichtigen lässt, ist grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Ausgenommen sind die Fälle, in denen lediglich die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingetragen oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert worden ist.
    • Wird ein Lohnsteuer-Freibetrag nicht beantragt, können die entsprechenden Aufwendungen auch noch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
  • Leibliche und angenommene (adoptierte) Kinder sowie Pflegekinder werden grundsätzlich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, steuerlich berücksichtigt.

    Dem Arbeitgeber wird im elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren (ELStAM) die Änderung des Kinderfreibetragszählers durch Geburt eines Kindes automatisch mitgeteilt. Der Arbeitnehmer braucht nicht selbst tätig zu werden.

    Soll der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Zahl der Kinder erhalten, kann dies beim Finanzamt mit dem Formular beantragt werden; für den Antrag s. Links.

    Da die Eltern eines Kindes grundsätzlich Kindergeld erhalten, wirken sich der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht aus.
    Diese Freibeträge haben jedoch Einfluss auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und ggf. der Lohnkirchensteuer.

    1. Kinderfreibetragszähler:

    Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird die Zahl der Kinderfreibeträge als Steuerabzugsmerkmal berücksichtigt.
    Die Kinderfreibetragszähler werden wie folgt ermittelt:

    • Für jedes zu berücksichtigende Kind gilt grundsätzlich der Zähler 0,5.
    • Hiervon abweichend wird der Zähler 1,0 bei verheirateten nicht dauernd getrennt lebenden Eltern eines Kindes jeweils in Steuerklasse IV/IV und in Steuerklasse III/V nur bei der Steuerklasse III eingetragen, bei Steuerklasse V wird kein Kinderfreibetrag zugeordnet. Dies gilt sowohl für leibliche Eltern als auch für Adoptiveltern(-teile) eines Kindes. 
    • Nicht verheirateten Eltern eines Kindes wird jeweils der Kinderfreibetragszähler 0,5 zugeordnet. 
    • Bei Trennung oder Scheidung verheirateter Eltern eines Kindes wird für das auf die Trennung oder Scheidung folgende Jahr der Kinderfreibetragszähler 0,5 gebildet. Die Trennung ist dem Finanzamt anzuzeigen, dieses korrigiert den Kinderfreibetragszähler entsprechend (siehe Links)         
    • Für Fragen zu weiteren Konstellationen, z.B. bei Wiederheirat eines Elternteils, steht das zuständige Finanzamt zur Verfügung.

    2. Übertragung:

    Auf Antrag eines Elternteils kann der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen werden, wenn

    • der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder
    • der andere Elternteil im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

    Dem nicht Unterhalt leistenden Elternteil wird dementsprechend kein Kinderfreibetrag zugeordnet.

    3. Günstigerprüfung:

    • Im Rahmen einer etwaigen Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob die einkommensteuerliche Berücksichtigung des Kindes gegenüber dem im Laufe des Jahres gezahlten Kindergeld zu einem günstigeren Ergebnis führt.
    • In diesem Fall wird eine etwaige Differenz zu Gunsten erstattet. Eine Nachzahlung kann sich aus dieser sog. Günstigerprüfung nicht ergeben.
  • Für Binnenschiffer, deren Schiffe beim Amtsgericht Hamburg im Binnenschiffsregister eingetragen sind, ist zentral das Finanzamt Hamburg-Mitte zuständig.
  • Für Personen ohne festen Wohnsitz, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Freien und Hansestadt Hamburg haben, ist zentral das Finanzamt Hamburg-Mitte zuständig.
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