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1 - 10 von 945 Einträgen in der Lebenslage „#Wohnen und Umzug“

  • Soweit die Personallage es zulässt, versucht der Gutachterausschuss für Grundstückswerte seit 1998 jährlich eine Mietübersicht für die Stadt Bremen zu erstellen.

    Die Mietübersicht soll als allgemeine Orientierungshilfe auf dem Bremer Wohnungsmarkt für nicht preisgebundenen Wohnraum dienen. Sie erfüllt nicht die Anforderungen nach § 558c (Mietspiegel) und § 558d (qualifizierter Mietspiegel) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

    Die Mietangaben spiegeln den normalen Mietmarkt in Bremen wider, der mehrheitlich gekennzeichnet ist durch (nicht preisgebundene) Mieten in eher kleinen Wohnanlagen. Die Mietangaben der Übersicht beziehen sich weit überwiegend auf Wohnungen aus dem Bereich des individuellen Wohnungsbaues einschließlich der sogenannten Altbremer Häuser. 

    Nicht enthalten sind Wohnungsmieten im Geschosswohnungsbau (große Wohnanlagen; überwiegend ehemals öffentlich gefördert, jedoch ohne Mietpreisbindung).

    Es sind Nettokaltmieten in Euro pro Quadratmeter Wohnfläche angegeben, in denen Betriebskosten oder sonstige Nebenkosten nicht enthalten sind.

    Ab dem Jahr 2020 fließen, entsprechend dem Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete vom 21.12.2019 (BGBI. I S. 2911), die Mieten der letzten sechs Jahre in die Auswertung ein.

    Die Mietübersicht ist nach Stadtlagen, Wohnflächen und Baujahrsgruppen gestaffelt. Ausgewiesen wird der Mittelwert (€/m²) der zugehörigen Stichprobe.

    Ein Mietspiegel für die Stadt Bremen existiert nicht.

  • Soweit die Personallage es zulässt, versucht der Gutachterausschuss für Grundstückswerte seit 1998 jährlich eine Mietübersicht für die Stadt Bremen zu erstellen.

    Die Mietübersicht soll als allgemeine Orientierungshilfe auf dem Bremer Wohnungsmarkt für nicht preisgebundenen Wohnraum dienen. Sie erfüllt nicht die Anforderungen nach § 558c (Mietspiegel) und § 558d (qualifizierter Mietspiegel) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

    Die Mietangaben spiegeln den normalen Mietmarkt in Bremen wider, der mehrheitlich gekennzeichnet ist durch (nicht preisgebundene) Mieten in eher kleinen Wohnanlagen. Die Mietangaben der Übersicht beziehen sich weit überwiegend auf Wohnungen aus dem Bereich des individuellen Wohnungsbaues einschließlich der sogenannten Altbremer Häuser. 

    Nicht enthalten sind Wohnungsmieten im Geschosswohnungsbau (große Wohnanlagen; überwiegend ehemals öffentlich gefördert, jedoch ohne Mietpreisbindung).

    Es sind Nettokaltmieten in Euro pro Quadratmeter Wohnfläche angegeben, in denen Betriebskosten oder sonstige Nebenkosten nicht enthalten sind.

    Ab dem Jahr 2020 fließen, entsprechend dem Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete vom 21.12.2019 (BGBI. I S. 2911), die Mieten der letzten sechs Jahre in die Auswertung ein.

    Die Mietübersicht ist nach Stadtlagen, Wohnflächen und Baujahrsgruppen gestaffelt. Ausgewiesen wird der Mittelwert (€/m²) der zugehörigen Stichprobe.

    Ein Mietspiegel für die Stadt Bremen existiert nicht.

  • Nutzungsberechtigte oder Eigentümer von Grundstücken müssen bei einer geplanten Baumfällung, einem Rückschnitt an einem geschützten Baum (oder einer Baumaßnahme) folgendes beachten:

    In Bremen und Bremerhaven gilt eine Baumschutzverordnung. Für alle geplanten Maßnahmen an geschützten Bäumen ist die Baumschutzverordnung zu beachten und gegebenenfalls ein Antrag auf Befreiung bei der Naturschutzbehörde zu stellen. Für Fällung oder Rückschnitt von Bäumen, die nicht nach der Baumschutzverordnung geschützt sind, gelten die Angaben unter der Dienstleistungsbeschreibung "Fällung und Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres".

  • Nutzungsberechtigte oder Eigentümer von Grundstücken müssen bei einer geplanten Baumfällung, einem Rückschnitt an einem geschützten Baum (oder einer Baumaßnahme) folgendes beachten:

    In Bremen und Bremerhaven gilt eine Baumschutzverordnung. Für alle geplanten Maßnahmen an geschützten Bäumen ist die Baumschutzverordnung zu beachten und gegebenenfalls ein Antrag auf Befreiung bei der Naturschutzbehörde zu stellen. Für Fällung oder Rückschnitt von Bäumen, die nicht nach der Baumschutzverordnung geschützt sind, gelten die Angaben unter der Dienstleistungsbeschreibung "Fällung und Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres".

  • Der Allgemeine Soziale Dienst (kurz ASD; teilweise auch als Kommunaler Sozialdienst, kurz KSD, oder als Fachdienst bezeichnet) versteht sich als ganzheitlicher Basisdienst, insbesondere für Maßnahmen und Leistungen der Jugendhilfe auf kommunaler Ebene.

    In einigen Kommunen kann der Allgemeine Soziale Dienst auch Ansprechpartner für Leistungen und Fragen im Zusammenhang mit der Sozialhilfe bzw. sozialen Sicherung, der Senioren- oder Behindertenhilfe sein. Rat suchenden Bürgerinnen und Bürgern steht er - zielgruppen- und/ oder ämterübergreifend - vielfach als erster Ansprechpartner in sozialen Fragen zur Verfügung.

    Die Aufgabenzuschnitte und die Organisation des Allgemeinen Sozialen Dienstes variiert in den einzelnen Kommunen zum Teil erheblich. Innerhalb des ASD/ KSD können auch bestimmte Aufgaben als Spezialdienste organisiert sein.

    Zum Aufgabenprofil eines ASD gehören in der Regel:

    • die Beratung zu Maßnahmen und Leistungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII)
    • Beratung zu Erziehungs- und Familienfragen und zu allgemeinen Fragen der Förderung der Erziehung in der Familie
    • Beratung bei Trennung und Scheidung und zu Fragen des Sorge- und Umgangsrechts
    • Beratung für Eltern mit Kindern, Jugendlichen oder Heranwachsenden in allen erzieherischen Fragen (Hilfen zur Erziehung)
    • Beratung und Unterstützung von jungen Volljährigen
    • Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
    • das Pflegekinderwesen
    • Maßnahmen des Kinderschutzes
    • Kriseninterventionen
  • Die Löschung von Lasten oder Beschränkungen (z.B. Grunddienstbarkeit, Nießbrauch) im Grundbuch ist möglich, wenn die oder der Berechtigte auf die Ausübung des Rechts verzichtet.

  • Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind, auf dem Trinkwasser benötigt wird, müssen Sie das Grundstück an die Versorgungseinrichtung der zuständigen Kommune (Gemeinde oder Zweckverband) anschließen lassen. Dies ist mit Kosten verbunden.

  • Wenn Sie umziehen, müssen Sie Ihrer Stadt oder Gemeinde Ihre neue Adresse mitteilen.

  • Ihren Hauptwohnsitz müssen Sie bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.

  • Sie bewohnen mehrere Wohnungen in Deutschland? Dann müssen Sie auch Ihre Nebenwohnung bei der Meldebehörde anmelden.

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